Polomarken verwirren - nicht unbedingt
CK • Washington. Seit 30 Jahren streiten sich ein Markeninhaber und der US-Poloverband um Marken. Eine alte Unterlassungsverfügung verbietet dem Verband verwechselbare Marken für Produkte wie die des Markeninhabers. Am 13. Mai 2015 klärte in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall United States Polo Association v. PRL USA Holdings Inc. den Anwendungsbereich der Injunction von 1984.
Die Revisionsbegründung erklärt anschaulich die Bedeutung der - aus dritter Sicht nicht zu empfehlenden - Verbotsformulierung, die auf verwechselbare Produkte abstellt. Wenn neue Produkte angeboten und alte aufgegeben werden, kann sich die Anwendbarkeit der Injunction verändern. Hier stimmte das Gericht dem Verband lesenswert zu, dass das Verbot nicht automatisch Parfüm erfasst, wenn es für Optikwaren gilt.
Die Revisionsbegründung erklärt anschaulich die Bedeutung der - aus dritter Sicht nicht zu empfehlenden - Verbotsformulierung, die auf verwechselbare Produkte abstellt. Wenn neue Produkte angeboten und alte aufgegeben werden, kann sich die Anwendbarkeit der Injunction verändern. Hier stimmte das Gericht dem Verband lesenswert zu, dass das Verbot nicht automatisch Parfüm erfasst, wenn es für Optikwaren gilt.