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Donnerstag, den 14. Mai 2015

Polomarken verwirren - nicht unbedingt

 
.   Seit 30 Jahren streiten sich ein Markeninhaber und der US-Poloverband um Marken. Eine alte Unterlassungsverfügung verbietet dem Verband verwechselbare Marken für Produkte wie die des Markeninhabers. Am 13. Mai 2015 klärte in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall United States Polo Association v. PRL USA Holdings Inc. den Anwendungsbereich der Injunction von 1984.

Die Revisionsbegründung erklärt anschaulich die Bedeutung der - aus dritter Sicht nicht zu empfehlenden - Verbotsformulierung, die auf verwechselbare Produkte abstellt. Wenn neue Produkte angeboten und alte aufgegeben werden, kann sich die Anwendbarkeit der Injunction verändern. Hier stimmte das Gericht dem Verband lesenswert zu, dass das Verbot nicht automatisch Parfüm erfasst, wenn es für Optikwaren gilt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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