Im Oktober 2012 erhielt eine Kongressabgeordnete eigenhändig geschriebene anonyme Drohbriefe. Die Identität des Täters konnte nur aufgrund dreier Zeugenaussagen festgestellt werden, da weder Fingerabdrücke noch DNA des Verdächtigen gefunden wurde.
Ein FBI-Agent ermittelte, dass der Drohbrief aus einem Wohnkomplex in Michigan stammte, unter der Adresse einer Frau. Diese bestritt, die Briefe geschrieben zu haben, konnte aber einen anderen Hinweis liefern: vor einiger Zeit habe sie Liebesbriefe von einem ehemaligen Nachbarn aus dem Wohnkomplex erhalten; die Schrift auf den Liebesbriefen sei identisch mit der des Drohbriefes. Eine Briefträgerin des Wohnkomplexes erinnerte sich ebenfalls an die Handschrift des Verurteilten. Dieser leugnete die Tat.
Am 13. Mai 2015 erklärte das Bundesberufungsgericht für den Sechsten Bezirk der USA in Cincinnati im Fall USA vs. Robby Harris, dass die Verurteilung nur aufgrund der Zeugenaussagen an keinem Defekt leide, der eine Verletzung der 701 und 901(b)(2) Federal Rules of Evidence in der Bundesbeweisordnung darstellen würde. Die Zeugenaussage darf also zur Identifizierung der Handschrift herangezogen werden, wenn die Aussage nur auf persönlichen Einschätzungen der Zeugen und deren Vertrautheit mit Harris' Handschrift beruht und somit die Jury nicht fehlerhaft bei ihrer Entscheidungsbildung beeinflusst.