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Samstag, den 16. Mai 2015

Vorratsdatenspeicherung zum Kinderschutz  

.   Der Child Protection and Obscenity Enforcement Act of 1988 verpflichtet Anbieter öbszöner Darstellungen, ihre Darsteller zu identifizieren, um die Mitwirkung Jugendlicher zu verhindern. Anbieter müssen diese Daten speichern und dem Staat zur Einsicht vorhalten. Ihr Verband griff in Free Speech Coalition v. Attorney General of the United States diese Vorratsdatenspeicherung als Eingriff in die Verfassungsgarantien auf Redefreiheit, free Speech, und den Richtervorbehalt an.

In Philadelphia erließ das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA am 14. Mai 2015 eine weitreichende Entscheidung mit einer 65-seitigen Begründung. Einerseits stützte es das Gesetz als minimalen Eingriff, der die Redefreiheit kaum berührt. Außer dem Verzicht auf Daten von unverwechselbar Uralten böten sich sanftere Eingriffe nicht an. Andererseits hielt es die Datenkontrolle ohne Verwaltungs- oder Gerichtsbeschluss für verfassungswidrig und gab den Fall zur vertieften Prüfung zurück.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.