Vorratsdatenspeicherung zum Kinderschutz
CK • Washington. Der Child Protection and Obscenity Enforcement Act of 1988 verpflichtet Anbieter öbszöner Darstellungen, ihre Darsteller zu identifizieren, um die Mitwirkung Jugendlicher zu verhindern. Anbieter müssen diese Daten speichern und dem Staat zur Einsicht vorhalten. Ihr Verband griff in Free Speech Coalition v. Attorney General of the United States diese Vorratsdatenspeicherung als Eingriff in die Verfassungsgarantien auf Redefreiheit, free Speech, und den Richtervorbehalt an.
In Philadelphia erließ das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA am 14. Mai 2015 eine weitreichende Entscheidung mit einer 65-seitigen Begründung. Einerseits stützte es das Gesetz als minimalen Eingriff, der die Redefreiheit kaum berührt. Außer dem Verzicht auf Daten von unverwechselbar Uralten böten sich sanftere Eingriffe nicht an. Andererseits hielt es die Datenkontrolle ohne Verwaltungs- oder Gerichtsbeschluss für verfassungswidrig und gab den Fall zur vertieften Prüfung zurück.
In Philadelphia erließ das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA am 14. Mai 2015 eine weitreichende Entscheidung mit einer 65-seitigen Begründung. Einerseits stützte es das Gesetz als minimalen Eingriff, der die Redefreiheit kaum berührt. Außer dem Verzicht auf Daten von unverwechselbar Uralten böten sich sanftere Eingriffe nicht an. Andererseits hielt es die Datenkontrolle ohne Verwaltungs- oder Gerichtsbeschluss für verfassungswidrig und gab den Fall zur vertieften Prüfung zurück.