Den Antrag auf die Injunction hatte eine Schauspielerin eingeleitet, die sich für einen anderen Film aufnehmen ließ und später entdeckte, dass ihre Fünfsekunden-Aufnahme für ein volksverhetzendes Thema missbraucht und ihre Tonaufnahme mit anderen Texten überspielt wurde. Das Revisionsgericht nahm die Todesdrohungen zur Kenntnis und sah einen Ansatz für eine Verletzung ihres Urheberrechts, der das Verbot zumindest einstweilig ermöglichte.
Jetzt stellte das Gericht primär auf das Verfassungsrecht der Meinungsfreiheit ab und entschied, dass der vorherige Eingriff in das Verfassungsrecht, das auch Blasphemie schützt, im Namen des Urheberrechts, 17 USC §102(a), zu weit ging. Eine Mindermeinung hielt die Befassung mit dem Copyright Act für unnötig. Allein die mangelnde Wahrscheinlichkeit eines irreparablen Schadens hätte bereits zur Antragsabweisung führen müssen. Die Mehrheit war besorgt, dass die Aufspaltung eines Films in Kompententen zahlreicher Urheberrechtsinhaber eine Schweizer-Käse-Wirkung entfalten würde, aaO 20.