Fernwirkung im US-Beweisrecht
JBL - Washington. Am 20. Mai 2015 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati im Fall USA v. Aron Lichtenberger, dass es nicht mit dem private Search-Grundsatz vereinbar ist, wenn die Freundin eines Verdächtigen dessen Laptop durchsucht, kinderpornographisches Material findet und anschließend einem Officer den Zugang zum Rechner gewährt. Die private Search Doctrine besagt, dass Beweise unverwertbar sind, wenn der Private bei der Beweisgewinnung für die Staatsgewalt handelt.
Im vorliegenden Fall knackte die Freundin des Verurteilten dessen Passwort, fand belastendes Material und rief die Polizei. Der Polizist ließ sich von ihr einige der pornographischen Fotos zeigen, ohne hierzu einen Durchsuchungsbefehl eingeholt zu haben. Weil sich in der darauf anschließenden Verhandlung nicht mehr klären ließ, ob ihm die Freundin genau die Fotos zeigte, die sie sich zuvor angesehen hatte oder andere, wurde ein Verstoß gegen die private Search Doctrine angenommen.
Zur Begründung gab das Gericht an, dass es nicht notwendig gewesen sei, sofort vor Ort - ohne Durchsuchungsbefehl - den Rechner zu durchsuchen. Vom Verurteilten ging keine Gefahr aus, da er einen Tag zuvor verhaftet worden sei. Aus diesem Grund sei unwahrscheinlich gewesen, dass die Bilder in naher Zukunft gelöscht oder manipuliert werden würden. Diese Umstände seien für den anwesenden Officer klar ersichtlich gewesen, sodass er bis zum offiziellen Erlass des Durchsuchungsbefehls mit der Laptop-Auswertung hätte warten können.
Im vorliegenden Fall knackte die Freundin des Verurteilten dessen Passwort, fand belastendes Material und rief die Polizei. Der Polizist ließ sich von ihr einige der pornographischen Fotos zeigen, ohne hierzu einen Durchsuchungsbefehl eingeholt zu haben. Weil sich in der darauf anschließenden Verhandlung nicht mehr klären ließ, ob ihm die Freundin genau die Fotos zeigte, die sie sich zuvor angesehen hatte oder andere, wurde ein Verstoß gegen die private Search Doctrine angenommen.
Zur Begründung gab das Gericht an, dass es nicht notwendig gewesen sei, sofort vor Ort - ohne Durchsuchungsbefehl - den Rechner zu durchsuchen. Vom Verurteilten ging keine Gefahr aus, da er einen Tag zuvor verhaftet worden sei. Aus diesem Grund sei unwahrscheinlich gewesen, dass die Bilder in naher Zukunft gelöscht oder manipuliert werden würden. Diese Umstände seien für den anwesenden Officer klar ersichtlich gewesen, sodass er bis zum offiziellen Erlass des Durchsuchungsbefehls mit der Laptop-Auswertung hätte warten können.