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Donnerstag, den 21. Mai 2015

Fernwirkung im US-Beweisrecht

 
JBL - Washington.   Am 20. Mai 2015 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cin­nati im Fall USA v. Aron Lichten­berger, dass es nicht mit dem private Search-Grundsatz vereinbar ist, wenn die Freundin eines Verdäch­tigen dessen Laptop durchsucht, kinder­porno­graphi­sches Material findet und an­schließend einem Officer den Zugang zum Rechner gewährt. Die private Search Doctrine besagt, dass Beweise unver­wertbar sind, wenn der Private bei der Beweis­gewinnung für die Staats­gewalt handelt.

Im vorliegenden Fall knackte die Freundin des Verur­teilten dessen Pass­wort, fand belas­tendes Material und rief die Polizei. Der Polizist ließ sich von ihr einige der porno­graphi­schen Fotos zeigen, ohne hierzu einen Durch­suchungs­befehl einge­holt zu haben. Weil sich in der darauf an­schließen­den Ver­handlung nicht mehr klären ließ, ob ihm die Freundin genau die Fotos zeigte, die sie sich zuvor ange­sehen hatte oder andere, wurde ein Verstoß gegen die private Search Doctrine angenommen.

Zur Begründung gab das Gericht an, dass es nicht not­wendig gewesen sei, sofort vor Ort - ohne Durch­suchungs­befehl - den Rechner zu durch­suchen. Vom Verur­teilten ging keine Gefahr aus, da er einen Tag zuvor verhaftet worden sei. Aus diesem Grund sei unwahr­schein­lich gewesen, dass die Bilder in naher Zukunft ge­löscht oder mani­puliert werden würden. Diese Umstände seien für den anwe­senden Officer klar ersicht­lich gewesen, sodass er bis zum offi­ziellen Erlass des Durch­suchungs­befehls mit der Laptop-Aus­wertung hätte warten können.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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