Picasso: Keine US-Klage gegen Bayern
CK • Washington. Die Teilnahme eines Freistaats an einer Vorverhandlung in New Yok City bedeutet nicht, dass seine Immunität in einem Picasso-Bild-Prozess vom US-Gericht durchbrochen werden darf, besagt der Beschluss in Schoeps v. Freistaat Bayern. Der Foreign Sovereign Immunities Act allein bestimmt die sachliche Zuständigkeit des US-Gerichts bei einer Klage gegen einen ausländischen Staat und seine Glieder.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City bewegte sich also auf vertrautem Boden, als es am 22. Mai 2015 die Abweisung der Klage bestätigte, mit der der Freistaat zur Herausgabe des Madame Soler-Gemäldes gezwungen werden sollte. Ein gewerbliches Handeln mit unmittelbaren Auswirkungen auf die USA hätte die subject-matter Jurisdiction ermöglicht, 28 USC §1605(a)(2).
Eine dreitägige Anhörung und der Austausch zahlreicher Schriftsätze zur Ermittlung der Zuständigkeit konnten nicht belegen, dass die nach dem FSIA notwendigen Tatsachen vorlagen, auch wenn laut Klagebehauptung der Erwerb des Gemäldes einen Bezug zu New York aufwies.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City bewegte sich also auf vertrautem Boden, als es am 22. Mai 2015 die Abweisung der Klage bestätigte, mit der der Freistaat zur Herausgabe des Madame Soler-Gemäldes gezwungen werden sollte. Ein gewerbliches Handeln mit unmittelbaren Auswirkungen auf die USA hätte die subject-matter Jurisdiction ermöglicht, 28 USC §1605(a)(2).
Eine dreitägige Anhörung und der Austausch zahlreicher Schriftsätze zur Ermittlung der Zuständigkeit konnten nicht belegen, dass die nach dem FSIA notwendigen Tatsachen vorlagen, auch wenn laut Klagebehauptung der Erwerb des Gemäldes einen Bezug zu New York aufwies.