Die Enttäuschung des im Schiedsverfahren obsiegenden Klägers ist verständlich. Jedoch hätte er sich schon vor der Anerkennungsklage im US-Bundesgericht der Hauptstadt über die Rechtsgrundsätze für Klagen gegen ausländische Staaten schlau machen sollen. Prozessen gegen Staaten fehlt die sachliche Zuständigkeit, wenn sie nicht ausdrücklich im Foreign Sovereign Immunities Act festgelegt wird.
Der Kläger hatte dessen Zuständigkeitsvoraussetzungen ignoriert und einfach einen ex parte-Vollstreckungsantrag ohne Mitwirkung der Republik Rumänien gestellt. Das Gericht gab sich am 18. Mai 2015 die Mühe, ihm und jedem interessierten Leser die ICSID-Normen und die Notwendigkeit der Umsetzung des Schiedsspruches durch ein Anerkennungsverfahren unter Beteiligung des beklagten Staats sowie die Schaffung der sachlichen Zuständigkeit, subject-matter Jurisdiction, durch eine FSIA-gerechte Zustellung zu erklären.