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Mittwoch, den 27. Mai 2015

Schiedsurteil gegen Staat nicht automatisch vollstreckbar  

.   Was nützt ein internationales Schieds­abkommen, fragte sich der Kläger in Viorel Micula v. The Government of Romania nach der Abweisung seiner Klage auf Voll­streckung eines ICSID-Schieds­spruchs. ICSID ist die Washing­toner Schieds­organi­sation für Strei­tig­keiten zwischen kontra­hieren­den Staaten und einer Person eines anderen kontra­hieren­den Staats. Die ICSID-Über­ein­kunft bestimmt, dass die Mit­glieds­staaten die Schieds­sprüche bindend und voll­streck­bar wie eigene Urteile behandeln sollen. Art.54(1) ICSID.

Die Enttäuschung des im Schiedsverfahren obsie­gen­den Klä­gers ist ver­stän­dlich. Jedoch hätte er sich schon vor der Aner­kennungs­klage im US-Bundes­gericht der Haupt­stadt über die Rechts­grund­sätze für Klagen gegen aus­län­dische Staaten schlau machen sollen. Prozes­sen gegen Sta­aten fehlt die sach­liche Zu­ständig­keit, wenn sie nicht aus­drück­lich im Foreign Sove­reign Immu­nities Act festgelegt wird.

Der Kläger hatte dessen Zu­ständig­keitsvor­ausset­zungen igno­riert und einfach einen ex parte-Voll­streckungs­antrag ohne Mit­wirkung der Repub­lik Rumänien gestellt. Das Gericht gab sich am 18. Mai 2015 die Mühe, ihm und jedem inter­essier­ten Leser die ICSID-Normen und die Notwen­dig­keit der Umset­zung des Schieds­spruches durch ein Anerken­nungsver­fah­ren unter Be­teili­gung des be­klagten Staats sowie die Schaf­fung der sach­lichen Zustän­dig­keit, subject-matter Jurisdiction, durch eine FSIA-gerechte Zustel­lung zu erklären.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.