Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärte die Zustellungsvoraussetzungen für Klagen gegen ausländische Staaten, die auch für Botschaften gelten. Grundsätzlich muss die Zustellung an den Außenminister des Staates gehen; eine Übersetzung ist unerlässlich. Das Gericht erkannte an, dass die Klägerin sich um eine ordentliche Zustellung bemüht hatte, und unter solchen Umständen darf es auf die Abweisung verzichten und einen neuen Zustellungsversuch, für die immer die Parteien zuständig sind, zulassen.
In diesem Fall konnte es sein Ermessen jedoch auf diese Weise ausüben, da die Klage keinen Anhalt für eine sachliche Zuständigkeit bot. Die subject-matter Jurisdiction richtet sich bei ausländischen Staaten allein nach dem Foreign Sovereign Immunities Act. Damit hatte sich die Klage nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt. Sie erörterte lediglich Tatsachen, die für die normale Zuständigkeit des Bundesgerichts bei Parteien aus den USA und Nichtstaaten gelten. Ohne Zuständigkeit konnte das Gericht den totgeborenen Fall nicht zu neuem Leben erwecken.