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Donnerstag, den 04. Juni 2015

Teilnahme am Musikvideowettbewerb einklagen  

.   Kann man seine Teilnahme an einem öffent­lich aus­geschrie­benen Musik­video­wett­bewerb ein­klagen? Diese Frage ist für jeden inter­essant, der eine Leistung ein­klagen will, denn das Common Law gewährt Schadens­ersatz, nicht Leis­tung, und eine Injunction nach Equity-Recht kann einen Zu­stand ein­frieren, nicht einen neuen Zu­stand anord­nen.

Trotz dieser Hürden versuchte der Kläger nach dem reso­nanz­losen Ein­reichen von Musik­videos im Fall Emrit v. Inde­pendent Music Awards, die aus­schrei­bende Insti­tution dazu zu ver­pflich­ten, seine Ein­reichun­gen fortan und unbe­grenzt zu prüfen. Den Im­petus zur Klage gab ihm seine Enttäu­schung, als er $160 Dollar für den Versand seiner sieben Musik­videos zahlte und von der Orga­nisation keine Ant­wort erhielt. $250.000 Schadens­ersatz ver­langte er auch.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Phila­delphia erteilte ihm am 3. Juni 2015 eine über ihn hinaus lehr­reiche, doch herbe Lektion. Es bestä­tigte die Klagab­weisung aus zahl­reichen Gründen. Die Klage ent­behre einer plau­siblen Dar­legung eines Scha­dens, einer Anspruchs­grund­lage und selbst der Berech­tigung zum Beschrei­ten des bundes­gericht­lichen Rechts­wegs. Die Abhilfen, Remedies, des Common Law- und des Equity-Rechts sind mit seinen Vor­stellun­gen un­verein­bar. Wenig­stens die Gerichts­kosten wurden dem Kläger erlas­sen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.