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Sonntag, den 07. Juni 2015

Beinahe gewann der diebische Anwalt  

.   25.000 Dollar unterschlug ein Anwalt von seiner Mandant­schaft, einem Mari­huana-Händler, dann ging er pleite. Im Insol­venzver­fahren verlor der Händler nach dem Clean Hands-Grund­satz die Rück­forde­rung. Unclean Hands ist eine abso­lute Einrede im jahr­hunder­tealten Equity-Recht. Wie kann die Hand des Händ­lers sauber sein, wenn sein Han­del ille­gal ist? Das Konkurs­gericht als Equity-Gericht sah keine andere Alter­native als die Abwei­sung der For­derung.

Wegweisend ist daher die Entscheidung des Bundes­berufungs­gerichts des neunten Bezirks der USA in San Fran­cisco im Fall North­bay Well­ness Group Inc. v. Beyries. Anders als im Common Law, in dem bei­spiels­weise eine Haf­tungsver­teilung unter Berück­sichtigung des antei­ligen Ver­schuldens mög­lich ist, gibt es im Equity Recht nur ein Alles oder Nichts. Wer nur ein wenig Dreck am Stecken hat und ein winziges Mit­verschul­den trägt, bekommt nichts.

Nachdem der Händler ein Urteil gegen den Rechts­anwalt erstrit­ten hatte, stellte das Insol­venzge­richt fest, dass die For­derung von Opfern von Betrug und ähnlichen Taten nicht unter­geht; jedoch band das ille­gale Marihuana-Geschäft seine Hände.

Die Revision erkannte jedoch, dass the clean hands doctrine should not be strictly enforced when to do so would frustrate a substantial public interest. EEOC v. Recruit U.S.A., Inc., 939 F.2d 746, 753 (9th Cir. 1991). Es bestimmte am 5. Juni 2015, dass das Unter­gericht eine Abwä­gung mit Rück­sicht auf das öffent­liche Inter­esse hätte vor­nehmen müs­sen. Das öffent­liche Inter­esse des Vertrauens in eine über jeden Zweifel erhabene Anwalt­schaft ist enorm und berech­tigt. Diese Abwägung muss daher ein­deutig gegen den diebischen Anwalt ausfallen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.