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Mittwoch, den 10. Juni 2015

Patientin nicht von Verbraucherschutz erfasst  

.   Kann eine Patientin mit ihrem Produkt­haftungs­anspruch gegen den Pharma­herstel­ler durch­dringen, wenn sie durch eine ärzt­lich verab­reichte Infu­sion Scha­den er­litt? In New York City entschied im Fall Otis-Wisher v. Med­tronic, Inc. das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Be­zirks der USA nach dem Food, Drug, & Cosmetic Act in 21 USC §301 und nach dem Ver­monter Ver­braucher­schutz­gesetz gegen sie.

Einzelstaatliche Regelungen im bundes­recht­lich regu­lier­ten Pharma­bereich sind nach der Recht­sprechung des Supreme Court der USA in Wash­ington unzu­lässig, Medtronic, Inc. v. Lohr, 518 US 470, 495 (1996). Dies schließt auch einen Produkt­haftungs­anspruch wegen unzu­reichen­der Neben­wirkungs­aufklä­rung ein, ent­schied das Gericht. Der Her­steller hatte die vor­geschrie­benen und mit der FDA abge­stimmten War­nungen aufge­nommen. Mehr oder auch weniger darf er nicht tun. Eine Haf­tung ist aus dem behaup­teten Mangel des­halb nicht abzu­leiten.

Eine verbraucherschutzrecht­liche Haf­tung nach dem einzel­staat­lichen Consumer Protection Act des Sta­ates Ver­monts trifft diesen Fall auch nicht, weil die Pati­entin keine Verbrau­cherin im Ver­hält­nis zum Her­steller ist. Die In­fusion nahm der Arzt vor; nur er könnte nach Vt. Stat. Ann. tit.9, §2451a(a) der gesetz­liche Ver­braucher sein, erklär­te der United States Court of Appeals for the Second Circuit am 9. Juni 2015.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.