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Freitag, den 12. Juni 2015

Entlassung nach Maschinengewehrverkauf rechtswidrig  

.   Drei Situationen, die zwei Arbeitsver­trags­kündi­gungen rechts­widrig machen, finden sich im Revisions­beschluss Thompson v. Advanced Armament Corp. LLC vom 11. Juni 2015. Weil die Kün­digun­gen Vertrags­verlet­zungen darstellen, erhalten die beiden Kläger Schadens­ersatz. Einem Kläger wurde wegen uner­laubten und undo­kumentier­ten Maschi­nengewehr­verkaufs gekün­digt. Dies stelle eine Ver­tragsver­letzung dar, weil der Arbeits­vertrag durch die Kün­digung ver­letzt war.

In New York entschied das Bundesberufungs­gericht des zwei­ten Be­zirks der USA neu, nach­dem es den Unter­schied zwischen material und technical Vertrags­brüchen erklärte. Ob das Merk­mal material vorliegt, hängt von der gravie­renden Natur der Gesetz­widrig­keit der Fehler des Arbeit­nehmers ab. Da das Untergericht diese nicht ermit­telt hatte, ist seine Ent­scheidung zu verwerfen.

Doch darf das Ober­gericht selbst das Recht auf die ihm vorlie­genden Fak­ten anwen­den und fand, dass der Arbeit­geber die Leistung des Gekün­digten sabo­tierte, sodass er in jedem Fall erfolg­los oder vertrags­verletzend arbei­ten musste. Diese Sabo­tage bedeu­tet einen Breach of the implied covenant of good faith and fair dealing, aaO 4; diese Vertrags­verlet­zung lässt die Kün­digung unwirk­sam werden und ver­pflich­tet den Arbeit­geber zum Schadens­ersatz.

Auch beim zweiten entlassenen Kläger be­stätig­te das Gericht die Rechts­widrig­keit der Kün­digung aus einem anderen Grund. Das Unter­gericht ging von einem Vertrags­bruch durch Kün­digung aus, weil der Arbeit­geber vom Arbeit­nehmer nicht schrift­lich bestimm­te Belege ver­langt und ihm die Mög­lichkeit einge­räumt hatte, den Fehler zu korri­gieren. Diese Anfor­derun­gen stellt der Vertrag nicht, sodass er durch die Kün­digung nicht ver­letzt werden konnte. Anderer­seits bestimmt der Vertrag Kündi­gungsfor­malien, die der Arbeit­geber übersehen hatte. Somit war die Kün­digung doch rechts­widrig und stellte eine schadens­ersatz­pflichtige Vertrags­ver­letzung dar, ent­schied der United States Court of Appeals for the Second Circuit.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.