Entscheidungserheblich war unter anderem, dass der Anspruch aus unerlaubter Handlung eine Kenntnis von der Verletzung und eine Absicht erfordert. Der Verleger hatte zwar seine Internetpräsenz mit einem neuen Konzept aktualisiert, jedoch nicht die gerügte Seite verändert. Er erfuhr von der Verletzung erst in der Prozessvernehmung einer Zeugin. Daher kann der Kläger mit diesem Anspruch nach dem Restatement (Second) of Torts §652C nicht durchdringen.
Außerdem erörterte das Gericht ausführlich und für Arbeitsrechtler bedeutsam die verschiedenen Grundlagen einer Altersdiskriminierung in einem Unternehmen, das leitendes Personal über 42 Jahre mehrfach entlassen hat, was jedoch keine Diskriminierung darstellen muss. Auch die Bedeutung des wiederholten Hinweises eines Vorgesetzten auf veraltete Prioritäten ist nicht per se altersdiskriminierend, selbst wenn ihm eine Kündigung wegen nachlassender Leistungen folgt.