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Samstag, den 13. Juni 2015

Nicht aktualisierte Webseite als Haftungsgrund

 
.   Ein Bestseller-Buchautor verklagte den Verleger, der ihn beschäf­tigt, doch dann ent­lassen hatte, weil er ihn auf seiner Web­seite auch 19 Monate später noch als Mit­glied der Firma bezeich­nete und somit sein Persön­lich­keits­recht im Sinne einer Mis­appro­priation of Name or Likeness ver­letzte. Am 12. Juni 2015 beur­teilte das Bundes­berufungs­gericht des ach­ten Be­zirks der USA in St. Louis im Fall Wagner v. Gallup, Inc. diesen An­spruch mit einer lesens­werten Be­gründung.

Entscheidungserheblich war unter anderem, dass der Anspruch aus uner­laubter Hand­lung eine Kennt­nis von der Ver­letzung und eine Ab­sicht erfor­dert. Der Verle­ger hatte zwar seine Internet­präsenz mit einem neuen Konzept aktua­lisiert, jedoch nicht die gerüg­te Seite verän­dert. Er erfuhr von der Ver­letzung erst in der Pro­zessver­nehmung einer Zeugin. Daher kann der Kläger mit diesem Anspruch nach dem Restate­ment (Second) of Torts §652C nicht durchdringen.

Außerdem erörterte das Gericht aus­führ­lich und für Arbeits­rechtler bedeut­sam die ver­schie­denen Grund­lagen einer Alters­diskrimi­nierung in einem Unter­nehmen, das lei­tendes Per­sonal über 42 Jahre mehr­fach ent­lassen hat, was jedoch keine Dis­kriminie­rung dar­stellen muss. Auch die Bedeu­tung des wieder­holten Hinweises eines Vorge­setzten auf veral­tete Priori­täten ist nicht per se alters­diskrimi­nierend, selbst wenn ihm eine Kün­digung wegen nach­lassen­der Leistun­gen folgt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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