Für sie ist das Bundesgericht ausschließlich zuständig. Am 9. Juni 2015 lehnte das Bundesgericht der Hauptstadt den Antrag ab. Auch wenn das rechtliche Argument neu sei, habe der Antragsteller das Zeitlimit von 30 Tagen ab Zustellung der Scheidungsklage an ihn überschritten. Er habe 16 Monate aktiv am einzelstaatlichen Prozess teilgenommen und darin bereits früh die Option des Verweisungsantrags erwähnt.
Die lange Fristüberschreitung binde das Gericht. Die kurze Verweisungsfrist hat ihren guten Grund: Der monströse Aufwand eines US-Prozesses soll irgendwann zu einem Ergebnis führen. Dies schütze das Gericht ebenso wie die Parteien. Ein Umschwenken auf ein anderes Gleis verschwende unnötig und unzumutbar Resourcen. Ein nach langwierigem Prozess wenige Tage vor dem Haupttermin eingereichter Eilantrag auf Verweisung laufe diesen Zielen zuwider. Die spannende Klärung der behaupteten völkerrechtlichen Frage rührte das Gericht nicht an.