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Sonntag, den 21. Juni 2015

USA: Bundesrecht wie eine Käseglocke

 
.   Jede Kolonie hatte eigenes Recht. Nach der Unabhän­gig­keit der USA blieb das so. Der Bund wurde ihnen wie eine Käse­glocke über­ge­stülpt. Er bewahrt den Käse und kochte kein Fondue. In Erie R.R. Co. v. Tompkins entschied der Supreme Court der USA, dass in der Regel das Common Law des Bundes unan­wendbar ist, wenn der Bund nicht Prozess­partei ist. Am 19. Juni 2015 fand dieser Grund­satz seine Bestä­tigung in People's Electric Coope­rative v. W. Farmers Elec. Coope­rative im Prozess zwischen zwei priva­ten Strom­versor­gern.

Eine Partei hatte ein Bundes­strom­amt beauf­tragt, für sie einen Bezugs­vertrag mit einer anderen Firma zu verhandeln. Der Prozess­ausgang ist von der Rolle des Amts unab­hängig. Das Amt ist keine Partei.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver war daher in der Lage, den alten Supreme Court-Fall in 304 US 64 (1938) auf diesen Sach­ver­halt zu er­strecken. Bundes­recht gilt nicht, sondern das einzel­staat­liche. In diesem Fall ist es nach dem Binnen-IPR der USA das Recht von Okla­homa.

Die Begründung ist selbst für US-Jura­studenten im ersten Se­mester nach­voll­ziehbar formu­liert. Die weiter­gehende Frage, wie es trotz dieser Recht­sprechung einige Bundes­gesetze mit Wir­kung für Private und Einzel­staaten geben kann, wird ihm im ersten Semester Consti­tutio­nal Law beant­wortet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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