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Montag, den 22. Juni 2015

Zum Thema Honorar: $9.450.000 OK?  

.   Ausnahmsweise nicht neu, nicht obergerichtlich, doch infor­mativ ist ein erst­instanz­licher Be­schluss, der das Erfolgs­honorar an­spricht. Der Richter war 24 Jahre Rechts­anwalt, saß zwei Deka­den auf dem richter­lichen Hoch­sitz und nahm sich ange­sichts dieser Erfah­rung die Frei­heit, eine Rech­nung für über 30.000 Stun­den Pro­zessar­beit am Fall ge­nauer zu unter­suchen.

Im Fall In re Weatherford International Securities Litigation geht es um Anleger­schaden durch behaup­tete Buch­führungs­tricks. Das ist viel Arbeit, doch 30.000 Stun­den hinter­fragte Richter Kaplan. Ihm kommt auch spa­nisch vor, dass acht Part­ner, zehn Ange­stellte, 16 Vertrags­anwäte, acht Para­legals und wei­tere Personen einbe­zogen waren. 45 Prozent der abge­rechne­ten Stunden soll auf die einge­sourceten Vertrags­anwäl­te ent­fallen sein, die bil­lig einge­kauft und mit 600 Pro­zent Auf­schlag in Rech­nung gestellt worden sein sollen.

Die Begründung des Beschlusses vom 15. Januar 2015 vom Bundes­gericht für den süd­lichen Bezirk New Yorks erläu­tert, warum der Richter eine ein­fache Pau­schale für falsch hält, mit der oft ange­wandten Lodestar-Methode hadert und die Redu­zierung der bean­tragten Gebühr auf 9.450.000 Dollar plus 1.381.724,59 Dollar für Aus­lagen ver­fügt.

Zum Verständis der Entscheidung ist das Hinter­grund­wissen wichtig, dass ame­rikani­sche Rechts­anwälte im Regel­fall nicht auf Erfolgs­basis tätig werden und nur ein Teil der Anwalt­schaft die Contingency Fee über­haupt er­wägt. Bei Verkehrs­unfällen sind wohl viele Attorneys dazu bereit, im Familien­recht keine, und im Wirt­schafts­recht außer bei Anleger­schutz­klagen wie in diesem Fall auch nicht. Der Man­dant zahlt monat­lich nach Erhalt der detail­lierten Leistungs­beschrei­bung aus seiner Kriegs­kasse und achtet mit darauf, dass keine 30.000 Stunden anfallen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.