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Mittwoch, den 08. Juli 2015

Fall von Leiter beweist keinen Produktfehler  

.   Haftet ein Leiterherstel­ler aus Produkt­haftung, nur weil jemand von der Leiter fällt? Auch ameri­kani­sche Gerich­te machen es dem Klä­ger nicht so ein­fach. Die Klage wird abge­wiesen, wenn er keinen Beweis für einen Fehler bringt. Wenn der Beweis sich nicht aus der Sache logisch aufdrängt, müssen Gutachter ran.

In Rich­mond entschied so am 6. Juli 2015 das Bundes­berufungs­gericht des vier­ten Be­zirks der USA im Fall Zucker­man v. Wal-Mart Stores East LP. Das an­wend­bare Produkt­haftungs­gesetz von South Caro­lina ver­spricht einen Schadens­ersatz­anspruch, wenn der Kläger beweist,
(1) that he was injured by the product; (2) that the product, at the time of the accident, was in essen­tially the same condition as when it left the hands of the defendant; and (3) that the injury occurred because the product was in a defec­tive condi­tion unrea­sonably dan­gerous to the user. AaO 5.
Das Gericht erörterte, dass die Folgen Fehler und Schadens­ersatz nicht zwin­gend vom Leiter­fall abzu­leiten sind. Also sind Gut­achten erfor­derlich. Das Untergericht hatte den vom Kläger ange­botenen Gut­achter als nicht sach­verstän­dig beur­teilt. Er war nicht beweis­geeig­net, wie die Revi­sion ausführ­lich er­klärte. Daher hatte das Unter­gericht die Klage zu Recht ab­gewiesen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.