Beklagter liefert Schriftform und verliert
CK • Washington. Das Statute of Frauds schreibt seit Jahrhunderten die Schriftform für einige Verträge vor. Wenn der Kläger das Schriftformerfordernis nicht erfüllt, kann er einpacken, dachte die Beklagte in Johnson v. United Airlines Inc. und gewann ihren Antrag auf Abweisung. Am 9. Juli 2015 belehrte sie das Revisionsgericht eines Besseren.
Die Beklagte hatte selbst das inkriminierende Schriftstück vorgelegt, sodass das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans die Abweisung aufhob und den Fall zur weiteren Beurteilung zurückreichte. Woher das Schriftstück stammt, ist gleich.
Der Laie muss in den USA mit solchen Risiken rechnen. Besonders wichtig ist, dass im Beweisausforschungsverfahren, Discovery, jede Partei von der anderen Beweise einschließlich Schriften verlangen darf. Auch EMails oder SMS erfüllen das Statute of Frauds-Erfordernis. Zudem gilt, dass die Schriftform mit mehreren Schriften erfüllt werden kann, beispielsweise einem Angebot per Post und einer Annahme durck Webseitenklick oder Online-Nachricht.
Die Beklagte hatte selbst das inkriminierende Schriftstück vorgelegt, sodass das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans die Abweisung aufhob und den Fall zur weiteren Beurteilung zurückreichte. Woher das Schriftstück stammt, ist gleich.
Der Laie muss in den USA mit solchen Risiken rechnen. Besonders wichtig ist, dass im Beweisausforschungsverfahren, Discovery, jede Partei von der anderen Beweise einschließlich Schriften verlangen darf. Auch EMails oder SMS erfüllen das Statute of Frauds-Erfordernis. Zudem gilt, dass die Schriftform mit mehreren Schriften erfüllt werden kann, beispielsweise einem Angebot per Post und einer Annahme durck Webseitenklick oder Online-Nachricht.