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Donnerstag, den 16. Juli 2015

Festnahme nach Frust  

.   Ein Polizist machte eine Frau vor dem Bestei­gen eines Busses an und erfuhr eine höf­liche Abfuhr. Kurz darauf nahm er sie vor dem Ent­werten ihres Fahr­scheins fest: Sie habe eine Dienst­leistung erschlei­chen wollen, und aus ihrer offenen Hand­tasche schaue der Mitglieds­ausweis einer Polizei­gewerk­schaft hervor, der sie nicht ange­hören könne, sodass sie auch der Vortäu­schung des Beamten­status straf­bar sei.

Die Frau wurde nicht strafrecht­lich verfolgt; sie ver­klagte den Poli­zisten wegen Freiheits­beraubung und rechts­widrigen Eingriffs in ihre Bürger­rechte. Sie verlor in der Schlüs­sigkeits­prü­fung, doch in der Revi­sion des Falles Reisha Simpson v. City of New York gewann sie in New York City vor dem Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA am 15. Juli 2015 gegen den angeb­lich verknall­ten und durch­ge­knallten Poli­zisten.

Die Urteilsbegründung ist eine lesenswerte Dar­stellung der Grund­sätze für die Wür­digung von Partei­anträgen. Der Vortrag jeder Partei ist aus der jeweils gün­stigsten Perspek­tive zu werten. Wenn eine Beweis­würdigung von unter­schied­lichen Posi­tionen erforder­lich ist, darf nicht der Richter ent­scheiden: Im US-Prozess geht der Fall an die Geschwo­renen, die über das anwend­bare Recht belehrt werden und die Sub­sumtion vornehmen.

Hier hatte der Instanz­richter die unter­schied­lichen Auf­fassun­gen der Par­teien selbst durch eine Beweis­wertung über­brückt und zugunsten des Poli­zisten gewertet. Die Revi­sion fand, dass der Poli­zist blind und taub gewesen sein muss, wenn er nicht be­merkte, dass die Frau sich richtig verhal­ten hatte, die Gewerk­schafts­mitglied­schaft neben Poli­zisten auch Sicher­heits­personal offen steht, der Aus­weis in der Tasche steckte und nicht zum Nach­weis einer Poli­zisten­eigen­schaft benutzt wurde und der Bus­fahrer wegen klem­mender Vorder­tür die Frau aus­drück­lich zur mit dem Schild Eintritt verboten mar­kierten Hinter­tür ver­wiesen hatte. Diesen Fall muss die Jury ent­scheiden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.