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Montag, den 20. Juli 2015

Disproportional pauschalisierter Schadensersatz?  

.   In RSA 1 Limited Partnership v. Paramount Software Associates behaup­tete die Be­klagte, eine liquidated Damages-Klausel im Fakturierungs­vertrag sei nichtig, weil der ver­sprochene pauscha­lisierte Schadens­ersatz nicht dem erwar­teten Geschäfts­verlust, sondern dem Umsatz entsprach. Die Gewinnmarge der den Schadens­ersatz einkla­genden Kläger sei minimal; die Dif­ferenz stelle eine verbo­tene Strafe im Sinne einer Penalty Clause dar.

Außerdem könne den Klägern nach einer vor­zeiti­gen Ver­tragskün­digung kein Schaden entstehen, weil der Dienst­leistungs­vertrag nicht exklusiv sei und die Be­klagte jeder­zeit hätte die Leistun­gen von Dritten ein­holen dür­fen. Das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis sah dies am 17. Juli 2015 anders. Nach dem anwend­baren Vertrags­recht ist der Ver­trag in seiner Gesamt­heit zu lesen, der nicht umsonst eine Kün­digungsklau­sel enthielt. Die Kläger durf­ten wäh­rend der Vertrags­laufzeit mit Auf­trägen rech­nen.

Als verbotene Pönale wirke die liquidated Damages-Klausel auch nicht. Nach dem Recht von Texas muss sie einen unschätz­baren Verlust regeln und in der Höhe eine ange­messene Vorher­sage des Ersat­zes treffen. Das Gericht bestä­tigte, dass der tatsäch­liche Schaden den pauschali­sierten Ersatz über­steigen kann. In diesem Fall ent­sprach der Umsatz der erwar­teten Leistun­gen unge­fähr dem Gewinn, da nach der Auf­nahme der Fakturie­rungs-Erbrin­gung ohne weitere Kosten ska­liert wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.