Das Spektrum der schillernden Facetten des Falls Stocks v. Cordish Companies, Inc. ist damit nicht erschöpft. Der Beschluss des Bundesgerichts der Hauptstadt vom 24. Juli 2015 erörtert auch die für ausländische Beklagte wichtige Frage, welcher Tatsachenbezug zu einem Gerichtsbezirk in den USA notwendig ist, um seiner Gerichtsbarkeit unterworfen zu werden.
Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung stellte das Gericht einerseits auf die Behauptungen des Klägers, andererseits die Webseite des Unternehmens, sein Bestreiten der dortigen Angaben über eine Eigentümerstellung, und die Auskunft ihres Anwalts ab. Behauptete Fehler auf der Webseite gehen zu Lasten ihres Anbieters, zumal sie bei Erlass des Beschlusses noch veröffentlicht sind. Sein Anwalt machte Tatsachenerklärungen, die nicht verwertbar sind, weil er nicht als Zeuge auftrat.
Eine Glaubhaftmachung des Unternehmens widerspricht den vom Gericht festgestellten Tatsachen, sodass ohne ein auf die Zuständigkeitsfrage beschränktes Ausforschungsbeweisverfahren, jurisdictional Discovery, auch keine Unschlüssigkeitsabweisung erfolgen darf. Hingegen darf der Kläger den Prozess fortsetzen, weil das Gericht nach dem Long-Arm Statute zur Gerichtsbarkeit über Ortsfremde lesenswert entschied, dass sich die Beklagte durch ihre intensiven Werbeaktivitäten der Gerichtsbarkeit des Forums unterworfen hatte.