×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Montag, den 27. Juli 2015

Anklage gegen korrupten Parlamentsvorstand

 
.   Lehrreich erörtert der Kor­ruptions­fall U.S. v. Silver die Nuancen der Beste­chung und Vorteils­annah­me im Amt, nach­dem ein Abge­ordne­ter einen Arzt und eine Immobilien­firma veran­lasste, ihre Fälle be­stimm­ten Kanz­leien zu senden, die ihm Vermitt­lungsprä­mien zahlten - 3,7 Mio. Dollar, die er zu Sonder­bedin­gungen inves­tierte und später geld­waschend an die Fami­lie ver­teilte.

Der Beschluss vom 24. Juli 2015 prüfte auf Antrag des ange­klagten Speaker des Parla­ments von New York die Anklage, Indict­ment. Er erklärt erst die Ver­bindun­gen zwischen Arzt, Patienten, Sammel­klage­kanzlei und Geld­strömen, dann die­jenigen zwischen Immobilien­firma, Anfech­tung der Steuer­bescheide durch die von ihm empfoh­lene Kanz­lei sowie Zah­lungen und schließ­lich in der recht­lichen Wür­digung die erfüll­ten Tat­bestands­merkmale auch in Drei- und Vier­ecksver­hält­nissen.

Für Unternehmen, die auf die Gesetz­gebung Einfluss nehmen, ist der Beschluss ebenso lehr­reich wie für Kanz­leien und Abgeord­nete. Unter­nehmen begeg­nen laufend dem Wunsch nach Wahl­kampf­spenden, die wie eine amerika­nische Zusatz­steuer wirken. Auf dieses Glatt­eis achten Compliance-Abtei­lungen. Die Bestechungs­formeln des Ange­klagten wären für sie zu undurch­sichtig. Selbst die Anklage war nicht leicht; der Bundes­staats­anwalt brauchte zwei Anläufe, um sie so zu formu­lieren, dass sie vor dem Bundes­gericht im süd­lichen Bezirk des Sta­ates New York stand­hielt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER