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Montag, den 03. Aug. 2015

Stiftungs- und Erbenstreit um Musikrechte  

.   Ein Urheber hat ein gesetz­liches Kün­digungs­recht nach der Über­tragung seiner Rechte an einen Dritten. Der Mu­siker kann also einen Ver­trag mit einer Platten­firma eingehen und darf ihn unbe­dingt kün­digen.

Das in San Francisco verkün­dete Urteil in The Ray Charles Foundation v. Robin­son klärt, ob seine Erben oder eine von ihm ein­gerich­tete Stif­tung, die alle Rechte erben sollte, dieses Recht aus­üben dürfen. Am 31. Juli 2015 ent­schied dort das Bundes­berufungs­gericht des neun­ten Bezirks der USA gegen die ge­setz­lichen Erben des Musi­kers. Sie hatten argu­mentiert, dass das Kün­di­gungs­recht nach 17 USC §203(a); 304(c)(5)–(6)(B) unüber­trag­bar ist und an die ge­setzli­chen Erben fällt.

Deshalb hatten sie beim Urheber­rechts­amt in Washington die Kün­digun­gen re­gistriert, gegen die die Stif­tung vor­ging. Diese gewann, auch weil die Erben vor dem Able­ben des Musi­kers einen Ver­trag mit ihm ge­schlossen hatten, der ihnen ein Geld­vermächt­nis im Gegen­zug für einen abso­luten Ver­zicht auf Urheber­rechte zu­sprach. Das ver­wertungs­industrie­freund­liche Ge­richt in Kali­fornien ver­fasste eine lehr­reiche Ent­scheidungs­begrün­dung, und die Stif­tung erhält weiter die Ein­nahmen aus der Verwer­tung für die vom Musiker be­absichtig­te För­derung von Blinden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.