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Dienstag, den 04. Aug. 2015

Geld für die Krone aus dem Schuldscheinhandel?

 
.   Seit 1066 muss die Krone sich ihren Obulus verdienen - von Vasallen, denen sie Ländereien gibt, von Bauern, die sich mit einem gerichtlichen Writ die Kuh vom Dieb zurückholen lassen, und auch vom Grundbesitzer, der seine Deed eintragen lassen will. Dieses System brachten die Engländer in die USA, und die Kolonien und heutigen Einzelstaaten des Bundes verfolgen es weiter.

In Montgomery County v. Merscorp Inc. geht es um den Obulus für die Eintragung eines Landrechts und dazugehöriger Hypothek, Mortgage, samt Schuldschein. Die Einnahmen aus der Eintragung dieser Urkunden sind eine wichtige Quelle, schon früher, als es keine Lohn- und Einkommensteuer gab, und heute ebenfalls, da aus ihnen und den jährlichen Grundsteuern die Schulen der Kreise bezahlt werden.

Die lehrreiche Entscheidung vom 3. August 2015 betrifft die Frage, ob der Handel mit von Hypotheken besicherten Schuldscheinen der Eintragungs- und damit verbundenen Gebührenpflicht unterliegt. Der klagende Kreis zieht in seiner Sammelklage im Namen aller betroffenen Kreise zahlreiche Argumente heran, die das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA jedoch allein anhand der nach seiner Überzeugung klaren Gesetzesregeln zurückweist. Dieser Handel würde den Kreisen im Staat Pennsylvania Gebühren in Millionenhöhe einbringen, doch dazu müsste er auch die Schuldscheine dem Gesetz über die Eintragungspflicht für Grundbesitzänderungen unterwerfen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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