• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 09. Aug. 2015

Wirkt die per EMail verlinkte Gerichtsstandsklausel?  

.   Personal eines kana­dischen Reisever­anstal­ters war einer Reisen­den zu anzüg­lich, sodass sie ihn im US-Ge­richt ver­klagte. Der Be­klagte rügte die Gerichts­zustän­digkeit, weil die Online-Buchung die Kun­din mit einer Gerichts­stands­klausel ver­knüpfte, die an ein kana­disches Ge­richt ver­weist. In New York City prüfte die Revi­sion die ver­linkte Klausel.

Am 7. August 2015 entschied das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Be­zirks der USA in Starkey v. G Adventures Inc. gegen die Kun­din und ver­wies sie nach Kana­da. In drei EMail­nach­richten hatte der Ver­anstal­ter die Buchung und ihre Bestä­tigung aus­drück­lich von der An­nahme ihrer Geschäfts­bedin­gungen, Terms and Conditions, abhän­gig gemacht und in jeder EMail diese Be­dingun­gen verlinkt. Die Klägerin hielt diese Klauseln für unwirk­sam, weil sie sie nicht über das Link auf­gerufen hatte.

Die Beklagte stellte nach der Beweis­auf­nahme, Discovery, den Antrag auf Abwei­sung, den das Gericht als Antrag auf Verwei­sung nach dem Forum non convenience-Grund­satz auslegte und bestä­tigte. Es stellte den Grund­satz ein­schließ­lich der Ver­mutung zu­gunsten der Klägerin lesens­wert dar. Dann erör­terte es aus­führ­lich, ob die EMail­aufklä­rung über die Ver­tragsbe­dingun­gen hin­reichend war. Nach seiner Auffas­sung entspricht das Link der Aufklä­rung in einer getrennten Broschüre. Die Gerichts­wahl war klar for­muliert und zu­mutbar. Dies gilt auch mit Blick auf die kana­dische Kosten­erstattungs­pflicht, die vom ameri­kanischen System der American Rule abweicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.