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Donnerstag, den 13. Aug. 2015

Bekommt Presse Polizeifotos verhafteter Polizisten?  

.   Mugshots, Booking Photos, Polizei­fotos, Fest­nahme­fotos: Sie gehen auf Abruf auto­matisch an die Presse. Darf die Polizei jedoch Verbre­cherfo­tos von ver­hafte­ten Poli­zisten zurück­halten? Darum geht es im Fall Detroit Free Press, Inc v. USDOJ.

Am 12. Juli 2015 entschied in Cincin­nati das Bundes­berufungs­gericht des sechs­ten Bezirks der USA für die Presse, denn Congress enacted the Freedom of Information Act … in 1966 to implement a general philosophy of full agency disclosure of government records. U.S. Dep't of Justice v. Reporters Comm. for Freedom of Press, 489 U.S. 749, 754 (1989). Die wichig­sten Ausnahmen, neben dem Schutz von Staatsgeheimnissen vor allem dem der Privatsphäre, erfassen Akten ein­schließ­lich Fotos, die für Straf­verfolgungs­zwecke ange­fertigt werden, wenn die Veröf­fentli­chung could reasonably be expected to constitute an unwarranted invasion of personal privacy 5 USC §552(b)(7)(C), und der Name des Verhafteten bereits ver­öffent­licht ist.

Die Erniedrigung der Person soll dann keine Rolle spielen, was jedoch von einer Minder­meinung und man­chen Gerich­ten bezwei­felt wird. Daraus ent­wickel­te sich ein Zwie­spalt zwischen und in den 13 Circuits in den USA, die etwa den Ober­landes­gerichts­bezirken ent­sprechen.

Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit erör­terte daher aus­führ­lich die diver­gieren­den Rechts­auffassun­gen, Rechts­grund­lagen und Argu­mente. Er fol­gerte, dass im Inter­esse einer Rechts­verein­heitli­chung die Privat­sphären­ausnah­me ge­stärkt wer­den sollte, doch sah es sich an die Präze­denzfäl­le gedienen, die beim vor­liegen­den Sach­verhalt die Frei­gabe der Fotos auf­drängen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.