Am 12. Juli 2015 entschied in Cincinnati das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA für die Presse, denn Congress enacted the Freedom of Information Act … in 1966 to implement a general philosophy of full agency disclosure of government records. U.S. Dep't of Justice v. Reporters Comm. for Freedom of Press, 489 U.S. 749, 754 (1989). Die wichigsten Ausnahmen, neben dem Schutz von Staatsgeheimnissen vor allem dem der Privatsphäre, erfassen Akten einschließlich Fotos, die für Strafverfolgungszwecke angefertigt werden, wenn die Veröffentlichung could reasonably be expected to constitute an unwarranted invasion of personal privacy 5 USC §552(b)(7)(C), und der Name des Verhafteten bereits veröffentlicht ist.
Die Erniedrigung der Person soll dann keine Rolle spielen, was jedoch von einer Mindermeinung und manchen Gerichten bezweifelt wird. Daraus entwickelte sich ein Zwiespalt zwischen und in den 13 Circuits in den USA, die etwa den Oberlandesgerichtsbezirken entsprechen.
Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit erörterte daher ausführlich die divergierenden Rechtsauffassungen, Rechtsgrundlagen und Argumente. Er folgerte, dass im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung die Privatsphärenausnahme gestärkt werden sollte, doch sah es sich an die Präzedenzfälle gedienen, die beim vorliegenden Sachverhalt die Freigabe der Fotos aufdrängen.