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Montag, den 17. Aug. 2015

Praktikumsvisum nach Studium in den USA  

Nichtige Verordnung trifft Praktikumsverlängerung und Ausländer
.   IT-Arbeiter verklagten mit ihrer Gewerk­schaft das Heimat­schutz­ministe­rium, um gegen Prak­tikumsvi­sen für auslän­dische Ab­solven­ten, die in den USA stu­diert haben, vor­zuge­hen. Sie gewan­nen teil­weise am 12. August 2015.

Das Ministerium hatte ihre Aktiv­legiti­mation bestritten, doch das Bundes­gericht be­jahte sie im Fall Washington Alliance of Technology Workers v. U.S. Department of Homeland Security: Die Arbei­ter wür­den durch mehr ver­fügbare Arbei­ter im selben Wirt­schafts­zweig geschä­digt, weil die Praktikanten ihnen Stel­len weg­nehmen oder durch ihre Ver­fügbar­keit auf die Gehäl­ter ein­wirken können.

Materiell prüfte das Ge­richt, ob die Prakti­kumsvi­sumsver­ordnung ohne ausdrück­liche gesetz­liche Grund­lage über­haupt wirk­sam H1-B-Visen er­mög­licht. Das sei seit fast 70 Jahren der Fall, da der Kon­gress sie als Praxis sank­tioniert habe, beschei­nigt das Gericht nach lehr­reicher Prü­fung der Geset­zesge­schichte.

Allerdings war eine Verord­nung aus dem Jahre 2008 rechts­widrig als Not­verord­nung ohne Beach­tung des Administrative Procedures Act unter Betei­ligung der Öffent­lich­keit erlas­sen wor­den. Sie ist aufzu­heben. Das Gericht er­kannte je­doch, dass nicht alle aus­ländi­schen Prak­tikan­ten von einem Tag auf den anderen die USA ver­lassen kön­nen und ein ge­ordne­ter Über­gang sinn­voll ist. Es hebt daher die Ver­ordnung über die Prakti­kumsver­länge­rung um 17 Mona­te zum 12. Feb­ruar 2016 auf. Bis dann muss das Ministe­rium die Veror­dnung ver­fahrensge­recht neu er­lassen, oder sie wird auf­gehoben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.