Zwei Fliegen mit einer Rechtshilfe-Klappe
KT - Washington 28 USC §1782 ermöglicht Ausländern, im Rahmen der Rechtshilfe in ausländischen Verfahren den amerikanischen, vergleichsweise liberalen Ansatz des Beweisverfahrens, Discovery, zu nutzen. Im Fall Glock v. Glock Inc. beantwortete das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA zwei Fragen zu den Folgen dieser Norm: Dürfen nach §1782 für ausländische Prozesse gewonnene Beweise auch in einem späteren US-Prozess verwertet werden, und falls ja, kann eine Geheimhaltungsverfügung eine solche Verwendung verhindern?
Die erste Frage entschied das Gericht in seinem Urteil vom 17. August 2015 anders als die Vorinstanz. Da das Gesetz zu dieser Frage schweige, weil es weder eine solche Verwendung verbiete noch ausdrücklich zulasse, sei die Lösung im Prozessrecht zu suchen. Die Verwendung der aufgrund des §1782 gewonnenen Beweise sei demnach auch in einem US-Prozess zulässig, da auch diese Beweise nach amerikanischen Prozessrecht erlangt wurden. Dies gelte insbesondere, da die Verwendung durch die Parteien nichts darüber aussage, ob diese Beweise auch vom Gericht als solche zugelassen werden, was eine andere Frage betreffe. Eine andere Interpretation würde dem Prozessrecht zuwider laufen.
Somit beantwortet sich auch die zweite Frage. Die Geheimhaltungsverfügung erlaubte der Klägerin im vorliegenden Fall, die bereits gewonnenen Beweise in jedem Verfahren zu verwenden, sofern das Gericht einer solchen Verwendung zustimme. Die Norm verbiete ihre Verwertung der Beweise im Prozess nicht, weswegen hier bei der Geheimhaltungsverfügung dasselbe gelte.
Diese Entscheidung ist lesenswert, da sie eine enorme Kostenersparnis für die Parteien in einem späteren US-Prozess zur Folge hat: Das Discovery-Verfahren verursacht oft den größten Teil der Kosten eines Prozesses, welches somit nicht erneut vollständig nötig wird.
Die erste Frage entschied das Gericht in seinem Urteil vom 17. August 2015 anders als die Vorinstanz. Da das Gesetz zu dieser Frage schweige, weil es weder eine solche Verwendung verbiete noch ausdrücklich zulasse, sei die Lösung im Prozessrecht zu suchen. Die Verwendung der aufgrund des §1782 gewonnenen Beweise sei demnach auch in einem US-Prozess zulässig, da auch diese Beweise nach amerikanischen Prozessrecht erlangt wurden. Dies gelte insbesondere, da die Verwendung durch die Parteien nichts darüber aussage, ob diese Beweise auch vom Gericht als solche zugelassen werden, was eine andere Frage betreffe. Eine andere Interpretation würde dem Prozessrecht zuwider laufen.
Somit beantwortet sich auch die zweite Frage. Die Geheimhaltungsverfügung erlaubte der Klägerin im vorliegenden Fall, die bereits gewonnenen Beweise in jedem Verfahren zu verwenden, sofern das Gericht einer solchen Verwendung zustimme. Die Norm verbiete ihre Verwertung der Beweise im Prozess nicht, weswegen hier bei der Geheimhaltungsverfügung dasselbe gelte.
Diese Entscheidung ist lesenswert, da sie eine enorme Kostenersparnis für die Parteien in einem späteren US-Prozess zur Folge hat: Das Discovery-Verfahren verursacht oft den größten Teil der Kosten eines Prozesses, welches somit nicht erneut vollständig nötig wird.