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Donnerstag, den 20. Aug. 2015

Zwei Fliegen mit einer Rechtshilfe-Klappe  

KT - Washington   28 USC §1782 ermög­licht Aus­ländern, im Rahmen der Rechts­hilfe in aus­ländi­schen Ver­fahren den ame­rikani­schen, ver­gleichs­weise libe­ralen Ansatz des Beweis­verfah­rens, Dis­covery, zu nutzen. Im Fall Glock v. Glock Inc. beant­wortete das Bundes­berufungs­gericht des elften Be­zirks der USA zwei Fragen zu den Folgen dieser Norm: Dürfen nach §1782 für auslän­dische Pro­zesse gewon­nene Be­weise auch in einem spä­teren US-Prozess verwertet werden, und falls ja, kann eine Geheim­haltungs­verfü­gung eine solche Verwen­dung verhin­dern?

Die erste Frage ent­schied das Ge­richt in seinem Ur­teil vom 17. August 2015 an­ders als die Vorin­stanz. Da das Gesetz zu dieser Frage schweige, weil es weder eine solche Verwen­dung ver­biete noch aus­drück­lich zu­lasse, sei die Lösung im Prozess­recht zu suchen. Die Verwen­dung der auf­grund des §1782 gewon­nenen Beweise sei dem­nach auch in einem US-Prozess zuläs­sig, da auch diese Beweise nach ameri­kani­schen Prozess­recht er­langt wurden. Dies gelte ins­beson­dere, da die Ver­wendung durch die Par­teien nichts dar­über aus­sage, ob diese Be­weise auch vom Ge­richt als solche zuge­lassen werden, was eine andere Frage be­treffe. Eine andere Inter­preta­tion würde dem Prozess­recht zuwider laufen.

Somit beantwor­tet sich auch die zweite Frage. Die Geheim­haltungs­verfü­gung er­laubte der Klägerin im vor­liegen­den Fall, die bereits gewon­nenen Bewei­se in jedem Ver­fahren zu ver­wenden, sofern das Ge­richt einer solchen Ver­wendung zustim­me. Die Norm verbiete ihre Verwer­tung der Beweise im Prozess nicht, wes­wegen hier bei der Geheim­haltungs­verfü­gung das­selbe gelte.

Diese Entscheidung ist lesenswert, da sie eine enorme Kosten­erspar­nis für die Par­teien in einem spä­teren US-Prozess zur Folge hat: Das Discovery-Verfahren verursacht oft den größten Teil der Kosten eines Prozesses, welches somit nicht erneut voll­stän­dig nötig wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.