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Sonntag, den 23. Aug. 2015

Fonds gewinnt gegen verarmte Investorin  

.   Ins Internet-Glück­spiel einer Gibraltar-Firma, börsen­notiert in London, inves­tierte ein amerika­nischer Investi­tions­fonds, obwohl US-Gesetze solche Internet­aktivi­täten verbie­ten. Der Fonds verlor $16 Mio. bei einer Anlage von $81 Mio. Eine Investorin des Fonds klagte wegen Miss­manage­ments.

In Seidl v. American Century Compa­nies Inc. wies das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA am 21. August 2015 ihre Klage ab. Vorher hatte das Unter­gericht bereits ihre Klage gegen die Firma abge­wiesen, weil die Inves­torin nicht zuerst die Geschäfts­führung zur Unter­suchung der Recht­mäßig­keit der Investi­tionsent­scheidung aufge­fordert hatte.

Der zweite Anlauf betrifft ihr Recht, im Namen des Fonds das Fonds- und das Port­folio-Manage­ment zu verklagen, nachdem dieses ihre Vor­würfe untersucht und zurück­gewiesen hatte. Auch in der Revision verlor sie nun ihre derivative Action wegen Negligence, Waste, Untreue und Vertragsbruchs.

Das Gericht ent­schied unter Anwen­dung des Rechts von Mary­land, dass der Aufsichts­rat eine ordent­liche Unter­suchung durch­führte und das Ergebnis durch rich­tigen Beschluss ange­nommen hatte. Unter Anwendung der Business Judgment Rule bei einem recht­mäßigen Ver­fahren blieb kein Raum für eine gericht­liche Inter­vention.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.