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Montag, den 24. Aug. 2015

Vertragsbruchprozess gegen Ausländer im US-Gericht  

.   Unter Berufung auf Daimler v. Bauman wurde am 21. August 2015 trend­widrig die Zustän­digkeit eines US-Gerichts für einen Pro­zess gegen eine aus­ländi­sche Vertrags­partei bejaht - trotz Gerichts­stands­klausel für das Ausland. Die ameri­kanische Klä­gerin hatte eine An­frage von der Beklagten über eine Zusammen­arbeit in China erhal­ten und akzep­tiert. Nach vie­len EMails in die USA und inten­siver Zusammen­arbeit kam es zum Bruch und zur Klage in Iowa.

Die Beklagte aus Hongkong rügte in Creative Calling Solutions Inc. v. LF Beauty Ltd. die Zustän­digkeit des Gerichts wegen ihres man­gelnden Bezugs zu den USA und der nach Hong­kong ver­weisen­den Gerichts­stands­klausel. Das Bundes­berufungs­gericht des achten Be­zirks der USA in St. Louis war an­derer An­sicht. Obwohl der Supreme Court der USA in Daimler v. Bauman, 134 S.Ct. 746, 754 (2014), einen restrik­tiven Trend gegen­über Beklag­ten im Ausland bestä­tigte, hielt die Revi­sion die viel­fachen Kontakte der Be­klagten mit der Firma in Iowa für einen verfas­sungsver­einba­ren Nexus zum Forum.

Der Bezug zu Iowa bestand neben dem Vertrag hauptsäch­lich in zahl­reicher Kor­respon­denz sowie dem Versand vieler Muster. Es ist unwahr­schein­lich, dass viele Gerichte die Due Process-Klausel der Bun­desver­fassung heute so groß­zügig aus­legen würden. Die Gerichts­stands­klausel ver­dient ähn­liche Kritik. Laut der Begrün­dung des Revi­sionsge­richts verwies sie nicht­ausschließlich auf die Gerichte von Hongkong. Die aus­drück­liche Bestim­mung der Aus­schließlich­keit ist immer vorzu­ziehen, findet sich aller­dings oft auch nicht in Verträ­gen von Euro­päern mit Ameri­kanern.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.