Die Beklagte aus Hongkong rügte in Creative Calling Solutions Inc. v. LF Beauty Ltd. die Zuständigkeit des Gerichts wegen ihres mangelnden Bezugs zu den USA und der nach Hongkong verweisenden Gerichtsstandsklausel. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis war anderer Ansicht. Obwohl der Supreme Court der USA in Daimler v. Bauman, 134 S.Ct. 746, 754 (2014), einen restriktiven Trend gegenüber Beklagten im Ausland bestätigte, hielt die Revision die vielfachen Kontakte der Beklagten mit der Firma in Iowa für einen verfassungsvereinbaren Nexus zum Forum.
Der Bezug zu Iowa bestand neben dem Vertrag hauptsächlich in zahlreicher Korrespondenz sowie dem Versand vieler Muster. Es ist unwahrscheinlich, dass viele Gerichte die Due Process-Klausel der Bundesverfassung heute so großzügig auslegen würden. Die Gerichtsstandsklausel verdient ähnliche Kritik. Laut der Begründung des Revisionsgerichts verwies sie nichtausschließlich auf die Gerichte von Hongkong. Die ausdrückliche Bestimmung der Ausschließlichkeit ist immer vorzuziehen, findet sich allerdings oft auch nicht in Verträgen von Europäern mit Amerikanern.