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Donnerstag, den 03. Sept. 2015

Typischer Streit um Beweise im Vertragsbruchprozess

 
.   Unterlagen als Beweis im US-Prozess? Sie müssen durch Zeugen einge­führt werden, um verwert­bar zu sein. Doch gelten zahl­reiche Ausnahmen. Als ein austra­lischer Sender vom ameri­kanischen Her­steller Schadens­ersatz wegen eines laut Kaufver­trages mangel­haften Sende­wagens ver­langte und von den Geschwo­renen zuge­sprochen erhielt, ging diese Frage­stellung in die Re­vision.

Lesenswert illustriert die Begrün­dung des Bundes­berufungs­gerichts des sechsten Bezirks der USA in Cincin­nati vom 2. September 2015 im Fall Gerling & Associates Inc. v. Gearhouse Broadcast Pty. Ltd. die Regeln und Aus­nahmen. Beispiels­weise darf das Repara­turan­gebot eines Dritten für das mangel­hafte Fahr­zeug als Kosten­beweis verwer­tet werden, obwohl die Austra­lier keinen Zeugen anbo­ten, weil das Angebot als üb­licher Geschäfts­beleg gilt, auf den sich die Betei­ligten verlassen.

Auch die Schadens­minderungs­pflicht wurde unter­sucht. Der Käufer muss angemes­sene Anstren­gungen zur Schadens­minderung nach­weisen, während der Verkäu­fer beweisen muss, dass solche Maß­nahmen unzurei­chend sind. Zudem erör­terte das Gericht über­sichtlich die verschie­denen Ein­reden gegen die Miet­kosten für ein Ersatz­fahrzeug, die der Verkäufer trotz Abnahme erfolg­los als Folge- und Gewähr­leistungs­schäden anfocht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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