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Samstag, den 05. Sept. 2015

Kundendaten folgenlos im Konzern verschoben  

.   Schadensersatz verlangte ein Kunde in Ro­driguez v. Sony Computer Enter­tain­ment, da seine Daten vom Video­anbieter nicht frist­gerecht gelöscht und zudem konzern­intern verscho­ben wurden. Ein Bundes­daten­schutz­gesetz schützt Kunden­daten, seit ein für den Supreme Court in Wash­ington vorge­schlagener Richter durch die Offen­legung seiner Kunden­daten aus einem Video­laden von der Presse durch den Kakao gezo­gen wurde.

Alle Facetten eines solchen Anspruches erör­terte lehr­reich am 4. September 2015 in San Francisco das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA. Das Gesetz, der Video Privacy Protection Act, ver­spricht keinen Schadens­ersatz, solange keine rechts­widrige Offen­barung der Kunden­daten erfolgt ist, bestimm­te das Gericht. Weder Schutz noch Ver­wendung der Daten, die laut Kläger geld­wert seien, stellen eine Vertrags­pflicht dar, die ver­letzt sein könnte.

Die gegen den Kläger lau­tende Entschei­dung ist in ihrer Wir­kung auf den Video­sektor beschränkt, da der Kläger keinen all­gemei­neren Schutz­anspruch behaup­tete. Sie besagt jedoch, dass das Verstrei­chenlas­sen einer gesetz­lichen Pflicht zum Löschen von Daten eine Verlet­zung dar­stellt, doch ohne Scha­den durch eine rechts­widrige Veröf­fentli­chung keinen Schadens­ersatz recht­fertigt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.