Kundendaten folgenlos im Konzern verschoben
CK • Washington. Schadensersatz verlangte ein Kunde in Rodriguez v. Sony Computer Entertainment, da seine Daten vom Videoanbieter nicht fristgerecht gelöscht und zudem konzernintern verschoben wurden. Ein Bundesdatenschutzgesetz schützt Kundendaten, seit ein für den Supreme Court in Washington vorgeschlagener Richter durch die Offenlegung seiner Kundendaten aus einem Videoladen von der Presse durch den Kakao gezogen wurde.
Alle Facetten eines solchen Anspruches erörterte lehrreich am 4. September 2015 in San Francisco das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA. Das Gesetz, der Video Privacy Protection Act, verspricht keinen Schadensersatz, solange keine rechtswidrige Offenbarung der Kundendaten erfolgt ist, bestimmte das Gericht. Weder Schutz noch Verwendung der Daten, die laut Kläger geldwert seien, stellen eine Vertragspflicht dar, die verletzt sein könnte.
Die gegen den Kläger lautende Entscheidung ist in ihrer Wirkung auf den Videosektor beschränkt, da der Kläger keinen allgemeineren Schutzanspruch behauptete. Sie besagt jedoch, dass das Verstreichenlassen einer gesetzlichen Pflicht zum Löschen von Daten eine Verletzung darstellt, doch ohne Schaden durch eine rechtswidrige Veröffentlichung keinen Schadensersatz rechtfertigt.
Alle Facetten eines solchen Anspruches erörterte lehrreich am 4. September 2015 in San Francisco das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA. Das Gesetz, der Video Privacy Protection Act, verspricht keinen Schadensersatz, solange keine rechtswidrige Offenbarung der Kundendaten erfolgt ist, bestimmte das Gericht. Weder Schutz noch Verwendung der Daten, die laut Kläger geldwert seien, stellen eine Vertragspflicht dar, die verletzt sein könnte.
Die gegen den Kläger lautende Entscheidung ist in ihrer Wirkung auf den Videosektor beschränkt, da der Kläger keinen allgemeineren Schutzanspruch behauptete. Sie besagt jedoch, dass das Verstreichenlassen einer gesetzlichen Pflicht zum Löschen von Daten eine Verletzung darstellt, doch ohne Schaden durch eine rechtswidrige Veröffentlichung keinen Schadensersatz rechtfertigt.