Zu schlauer Steueranwalt muss $200.750 nachzahlen
CK • Washington. Etwas zu klever oder zu geizig war der Steueranwalt, aber seine Misere dient als lehrreiche Gedankenanregung. Er brachte seine Kanzlei in eine AG ein, die den Partnerschaftsstatus als S Corporation wählte, um eine Körperschaftsbesteuerung zu vermeiden. Die Aktien der Kanzlei brachte er in einen Pensionsplan ein, der nur bei seiner Auflösung besteuert wird. Effektiv konnte er langfristig mit null Steuern rechnen.
Das funktionierte, bis der Kongress das Steuerrecht änderte und am 9. September 2015 in Law Office of John H Eggertsen v. Commissioner of Internal Revenue das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati gegen ihn entschied. Der Anwalt hatte nach der Gesetzesänderung nicht die Forderung nach breiter Streuung der Aktien im ESOP-Plan beachtet.
So sollen zahlreiche Mitarbeiter begünstigt werden, verlangte der Kongress, nicht nur die Führungskräfte. Weil der Anwalt das gesetzliche Streuungsziel nicht erreichte, muss er nun eine Steuerstrafe von 50% des Aktienwerts, $200.750,00, hinnehmen.
Das funktionierte, bis der Kongress das Steuerrecht änderte und am 9. September 2015 in Law Office of John H Eggertsen v. Commissioner of Internal Revenue das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati gegen ihn entschied. Der Anwalt hatte nach der Gesetzesänderung nicht die Forderung nach breiter Streuung der Aktien im ESOP-Plan beachtet.
So sollen zahlreiche Mitarbeiter begünstigt werden, verlangte der Kongress, nicht nur die Führungskräfte. Weil der Anwalt das gesetzliche Streuungsziel nicht erreichte, muss er nun eine Steuerstrafe von 50% des Aktienwerts, $200.750,00, hinnehmen.