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Dienstag, den 15. Sept. 2015

Böser Glaube bei Löschantrag: Schadensersatz  

.   Sehr komplex ist die Frage des Schadens­ersatzes für einen nicht hin­reichend gut­gläubig an Google gerich­teten Lösch­antrag im Revisions­fall Lenz v. Universal Music vom 14. Sep­tember 2015. In San Fran­cisco bestä­tigte das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA das Unter­gericht in der Beur­teilung einer Take-Down Notice nach dem Digital Millennium Copyright Act.

Das Gesetz schützt Anbieter wie YouTube vor einer Haf­tung, wenn sie im verein­fachten Ver­fahren nach Erhalt einer Take-Down Notice eines Urheber­rechts­inhabers ein Werk vom Inter­net nehmen. Im vorlie­genden Fall ging die klagende Video­macherin gegen einen Vertreter von Urheber­rechten an Musik vor, der in ihrem hausge­machten Video Musik eines von ihm vertre­tenen Künst­lers im Hinter­grund ent­deckte und YouTube zur Löschung veran­lasst hatte.

Sie behaup­tete, die Hinter­grund­musik sei eine er­laubte Nut­zung im Sinne des Fair Use des Copyright Act, die ihr Werk legal mache und gegen einen Lösch­antrag feie. Der Streit zwischen den Par­teien geht um Schadens­ersatz und die Haftung des Urheber­rechtsvertreters, der den Fair Use nicht berück­sichtigte und somit nicht gut­gläu­big gegen das Werk vorging.

Das Gericht entschied, dass die Geschwo­renen die Tat­sachen­fragen des Fair Use, der Bös­gläubig­keit und des absicht­lichen Igno­rierens des Fair Use nach 512(f) des Copyright Act nach der Willfull Blindness Doctrine prüfen müssen und die Klage nicht schon aus Rechts­gründen abge­wiesen werden darf. Jedenfalls ist Urhe­ber­rechtsin­habern jetzt zu empfehlen, mög­liche Rechts­verlet­zungen vor einem Löschungs­antrag besonders um- und vor­sichtig zu prüfen und zu dokumen­tieren.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.