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Freitag, den 18. Sept. 2015

Apples Ideen in Samsungs Telefon  

.   Ein Verkaufs­verbot von nach­ahmenden Samsung-Plagiaten ist nicht ausge­schlossen, erklärt Apple Inc. v. Samsung Electronics Co. Ltd. auf Apples Antrag. Der Beschluss folgt der Ableh­nung des Antrags nach der Revision. Apple hatte bereits einen Patent­streit wegen iPhone-Funk­tionen gewonnen, die Samsung nach­ahmte. Den Beschluss vom 17. September 2015 zum Verbots­antrag versteht auch der Patent­laie.

Neben dem Weißen Haus erklär­te das Bundes­berufungs­gericht des Bundes­bezirks in Wash­ington, DC, die Voraus­setzungen von Unter­lassungs­verfügun­gen. Dabei revi­dierte es das Unter­gericht in der Beur­teilung des irre­versib­len Scha­dens, der ohne Ent­fernung der paten­tierten Funk­tionen entsteht, in der Merkmal­kette, die der Supreme Court in Washington im Jahre 2006 in eBay Inc. v. MercExchange LLC, 547 US 388, 395 (2006), defi­niert hatte:
A party seeking a permanent injunction must demonstrate:
(1) that it has suffered an irreparable injury; (2) that remedies available at law, such as monetary damages, are inadequate to compensate for that injury; (3) that, considering the balance of hardships between the plaintiff and defendant, a remedy in equity is warranted; and (4) that the public interest would not be disserved by a permanent injunction.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.