Der Kunde wandte sich mit einer Sammelklage im Namen aller gleichartig Betroffenen gegen den Einzelhändler. Als Anspruchsgrundlagen verwies er auf Vertragsverletzung, Verbraucherschutzrecht, Verletzung der Garantie und ungerechtfertigte Bereicherung. Während das Untergericht die Klage aus Rechtsgründen abwies, da es unter anderem keinen Schaden feststellen konnte, und sie deshalb erst gar nicht den Geschworenen zur Subsumtion vorlegte, gewann der Kläger in der Revision.
Am 15. September 2015 erließ in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA eine wegbahnende Entscheidung für dergleichen Angebote. Nach dem Verbraucherschutz sei ein Schaden hinreichend behauptet. Der Vertrag sei entgegen der Auffassung des Untergerichts uneindeutig und erlaube den Geschworenen eine Auslegung zugunsten des Klägers. Der auf zwei Jahre ausgelegte Vertrag sei nach Auffassung des Beklagten im ersten Jahr während der Laufzeit der Herstellergarantie nicht zu erfüllen. Diese Auslegung wirke sich auf mehrere Anspruchsgrundlagen und die Höhe des zu ersetzenden Schadens aus.