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Samstag, den 26. Sept. 2015

Rechtsanwalt handelt nicht hoheitlich

 
.   Laut Mandatsvertrag sollte eine Kanzlei einem Staat helfen, Investi­tionen anzu­schaffen und die Infra­strukur zu ver­bessern. Nach einer Anzah­lung von $2 Mio. zahlte er das Rest­honorar von über $10 Mio. nicht. Die Kanzlei klagte. Der Staat behauptet, er sei gegen die US-Gerichts­barkeit immun.

Das Bundes­gericht der Hauptstadt Washington erörterte in Dentons US LLP v. Republic of Guinea die Immuni­tät nach dem Foreign Sovereign Immunities Act ausführ­lich. Zunächst stellte es fest, dass der Staat nicht auf seine Immuni­tät verzich­tet hatte. Daher musste es im näch­sten Schritt die Immuni­tätsaus­nahmen prüfen, von denen die Parteien zum gewerblichen Handeln vorgetragen hatten.

Die anwalt­lichen Aufgaben sind im Verhält­nis der Par­teien nicht hoheit­lich, sondern gewerb­lich wie zwischen ande­ren Par­teien im Wirtschafts­verkehr.

Der Staat erwarb ganz normal anwalt­liche Dienst­leistungen, und die Kanzlei handelte nicht hoheit­lich, stellte der fremden Staaten oft skeptisch gegenüber­tretende Rich­ter am 22. September 2015 fest, auch als der Staat von drei klassi­schen Staats­funktionen sprach: international diplomacy, infrastructure development, and raising revenue for government operations.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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