Für Dreistigkeit gab es ihm Punkte, sonst nichts. Der Staat darf die Haftbedingungen im eigenen ordentlichen Ermessen bestimmen, und die Gewährung von Bewegungsfreiheit ist kein Fehler, der einen Schadensersatz rechtfertigt. Da die Klage albern, frivolous, und rechtsmissbräuchlich ist, gab es dem Kläger am 25. September 2015 auf, darzulegen, warum er nicht mit einer Sanktion belegt werden sollte.
Für Dreistigkeit gab es ihm Punkte, sonst nichts. Der Staat darf die Haftbedingungen im eigenen ordentlichen Ermessen bestimmen, und die Gewährung von Bewegungsfreiheit ist kein Fehler, der einen Schadensersatz rechtfertigt. Da die Klage albern, frivolous, und rechtsmissbräuchlich ist, gab es dem Kläger am 25. September 2015 auf, darzulegen, warum er nicht mit einer Sanktion belegt werden sollte.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.