Ausbrecher verklagt Anstalt wegen lockeren Vollzugs
CK • Washington. Fahrlässig handelte die Haftanstalt, als sie den Kläger ausbrechen ließ. Der Fehler des Staates berechtigt ihn wegen seines Ausbruchs zum Schadensersatz, fordert er. Im Fall Banks v. USA prüfte in Chicago das Berufungsgericht des siebten US-Bezirks seinen Anspruch nach dem Federal Tort Claims Act, 28 USC §2671-80.
Für Dreistigkeit gab es ihm Punkte, sonst nichts. Der Staat darf die Haftbedingungen im eigenen ordentlichen Ermessen bestimmen, und die Gewährung von Bewegungsfreiheit ist kein Fehler, der einen Schadensersatz rechtfertigt. Da die Klage albern, frivolous, und rechtsmissbräuchlich ist, gab es dem Kläger am 25. September 2015 auf, darzulegen, warum er nicht mit einer Sanktion belegt werden sollte.
Für Dreistigkeit gab es ihm Punkte, sonst nichts. Der Staat darf die Haftbedingungen im eigenen ordentlichen Ermessen bestimmen, und die Gewährung von Bewegungsfreiheit ist kein Fehler, der einen Schadensersatz rechtfertigt. Da die Klage albern, frivolous, und rechtsmissbräuchlich ist, gab es dem Kläger am 25. September 2015 auf, darzulegen, warum er nicht mit einer Sanktion belegt werden sollte.