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Mittwoch, den 30. Sept. 2015

Warum Urheberrechte in den USA anmelden?  

.   Erstaunlich viele Software­unter­nehmen aus dem Aus­land wissen nicht, dass sie ihre Pro­gramme beim Copyright Office durch eine Ein­tragung schützen lassen können. Wer Dreh­bücher, Ge­dichte oder Ar­tikel schreibt oder Musik macht, weiß es meist. Das Copyright Office in Washington, DC, steht wie das US-Marken­amt jedem zur Seite, dessen Werke auch in den USA Schutz benö­tigen. Die Eintra­gungen eignen sich daher auch für Autoren aus Län­dern, die kein Ein­tragungs­amt kennen.

Die Eintragung bietet mehr Vor­teile und kaum Nach­teile. Bei Software­programmen besteht ein mög­licher Nach­teil darin, dass wich­tige Kode­sequen­zen von der Kon­kurrenz einge­sehen wer­den können. Die Kunst besteht darin, die Vor­schriften gründ­lich zu lesen, die Mindest­quantität einzu­reichen und bestimmte, über das Mindest­maß hinaus­gehende Ele­mente zu streichen.

Wichtige Vorteile bestehen darin, dass der Zeit­punkt der Werk­schöpfung amtlich doku­mentiert wird, erst einer Eintra­gung auch das Recht zur klage­weisen Durch­setzung des Copyright folgt, und bei einem etwaigen Unter­nehmens­ver­kauf einge­tragene Rechte als IP meist den Wert eines Unter­nehmens steigern.

Dass die Ein­tragung im Ver­gleich zu Paten­ten und Mar­ken nur geringe amt­liche Gebüh­ren aus­löst, ermög­licht die Ansamm­lung zahl­reicher einge­tragener IP-Rechte zu vertret­baren Kosten. Zudem bleibt der anwalt­liche Honorar­aufwand mäßig, weil oft eine oder zwei Arten von Copyright wieder­holt geschaf­fen werden - bei­spiels­weise Pro­gramme und Dokumen­tation - und damit nur einmal der Pro­zess durch­exerziert werden muss, bevor das Unter­nehmen die wei­teren, gleich­artigen Eintra­gungen für jedes neue Werk selbst vor­nehmen kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.