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Freitag, den 02. Okt. 2015

Urteilsvollstreckung in den USA ohne Abkommen  

.   Ohne Staatsabkommen ist die Aner­kennung und Voll­streckung eines Urteils im Ausland oft span­nend. Gelten Gesetze? Oder Gegen­seitig­keit? Mit welchen Einschrän­kungen? Der Beschluss in DeJoria v. Maghreb Petroleum Exploration vom 30. September 2015 beur­teilt den Antrag lehr­reich nach texa­nischem Recht.

In New Orleans prüfte das Bundes­berufungs­gericht des fünf­ten Be­zirks der USA ein Aner­kennungs­verbot. Das Unter­gericht hielt die aus­ländi­sche Rechts­ordnung für nicht hin­reichend rechts­staatlich. Die Revi­sion erklär­te ausführ­lich, dass dieses Merk­mal nicht an der amerika­nischen Ver­fassung gemes­sen werden darf.

Vielmehr reichen grund­legende Merk­male eines fairen Ver­fahrens im Ausland aus. Zudem erör­terte es die Zustel­lung und Zustän­dig­keit, die es am auslän­dischem Recht maß und auch als verein­bar mit ver­gleich­barem Prozess­recht in den USA nach Staats- und Bundesrecht bezeich­nete.

Schließ­lich behan­delte es die Gegen­seitig­keit unter Heran­ziehung des marok­kani­schen Aner­kennungsge­setzes. Auch wenn kein Beleg für die Aner­kennung ameri­kanischer Urteile vorlag, gab es Beweise, dass das auslän­dische Recht die Gegen­seitig­keit prak­tiziere und hier auch keine Ordre Public-Aus­nahme greife.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.