In New Orleans prüfte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA ein Anerkennungsverbot. Das Untergericht hielt die ausländische Rechtsordnung für nicht hinreichend rechtsstaatlich. Die Revision erklärte ausführlich, dass dieses Merkmal nicht an der amerikanischen Verfassung gemessen werden darf.
Vielmehr reichen grundlegende Merkmale eines fairen Verfahrens im Ausland aus. Zudem erörterte es die Zustellung und Zuständigkeit, die es am ausländischem Recht maß und auch als vereinbar mit vergleichbarem Prozessrecht in den USA nach Staats- und Bundesrecht bezeichnete.
Schließlich behandelte es die Gegenseitigkeit unter Heranziehung des marokkanischen Anerkennungsgesetzes. Auch wenn kein Beleg für die Anerkennung amerikanischer Urteile vorlag, gab es Beweise, dass das ausländische Recht die Gegenseitigkeit praktiziere und hier auch keine Ordre Public-Ausnahme greife.