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Donnerstag, den 15. Okt. 2015

Waffe, Produktfehler, Beweis: Gut und schlecht  

.   Eigentlich erfreulich, dass in O'Neal v. Remington Arms Co. die Haftung eines Waffen­herstel­lers für seine gefähr­liche Ware bejaht wird. Schließ­lich hatte sie wegen eines bekann­ten Defekts ihren Eigen­tümer erschos­sen. Und Waf­fenfir­men haben die halben Kon­gress ge­kauft, um die totale Waffen­frei­heit durch­zuset­zen, also sind sie sus­pekt.

Aber auch der Beschluss des Bundes­berufungs­gerichts des achten Be­zirks der USA vom 14. Oktober 2015 ist auch suspekt. Trotz einer aus­führ­lichen Begrün­dung wird der Leser, ebenso wie die Minder­meinung, das Ge­fühl nicht los, dass das Ge­richt das Beweis­recht über­strapa­zierte. Unbe­strit­ten ist, dass der Eigen­tümer tot ist, weil die Waf­fe ohne Abzug los­ging. Unbe­stritten ist auch, dass dieser Waffen­typ seit Jahr­zehnten für den ver­ursachen­den Feh­ler be­kannt ist.

Doch nicht jede Waffe dieses Typs weist den Fehler auf. Die kla­gende Witwe hatte die Waffe nach dem Un­fall ver­nichten lassen. Gut­achter konnten sie also nicht prüfen und das Vor­liegen des Feh­lers ermit­teln oder verbind­liche Aus­sagen in ihrer Verneh­mung machen.

Das Ge­richt ent­schied und erläu­tert in der Schlüs­sigkeits­prü­fung jedoch, dass die Fehler­haftig­keit indi­rekt bewie­sen wer­den darf und durch die sta­tisti­sche Wahr­schein­lich­keit des bekann­ten Fehlers impli­ziert ist. Der Fall kehrt also in die erste Instanz zurück, wo die Jury Beweise beur­teilt und das ihr dargelegte Recht subsumiert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.