Die Kostenregelung unterliegt nach 17 USC §505 dem richterlichen Ermessen. Den Maßstab für die Ermessensausübung zitierte es wie folgt:
"When determining whether to award attorneys fees, district courts may consider such factors as (1) the frivolousness of the non-prevailing party's claims or defenses; (2) the party's motivation; (3) whether the claims or defenses were objectively unreasonable; and (4) compensation and deterrence." Bryant v. Media Right Prods., Inc., 603 F.3d 135, 144 (2d Cir. 2010). "The third factor—objective unreasonableness—should be given substantial weight."Das Untergericht hatte den vorherigen Revisionsentscheid als Ablehnung wegen Missbrauchs, summary Affirmance, missverstanden, nicht als inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Revisionsbegehren durch summary Order. Da kein Missbrauch vorlag, sondern ein verständlicher Streit über die Unterschiede zwischen urheberrechtlichen geschützten Elementen von Schauspiel und Film, hatte der Richter den Anlass für die Kostentenor falsch gewürdigt und das falsche Ergebnis erzielt. Er muss den Kostenantrag nun neu bescheiden.