Schauspiel v. Film: Kostentenor über $499.000
CK • Washington. Ein Filmmacher verklagte einen Schauspielproduzenten auf Feststellung, dass der Film nicht die Darstellungsrechte verletze, und gewann. Das Gericht sprach ihm nach dem Copyright Act $499.068,70 als Kostenerstattung zu. Am 16. Oktober 2015 erörterte in der Revision Effie Film LLC v. Murphy in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA den Kostentenor.
Die Kostenregelung unterliegt nach 17 USC §505 dem richterlichen Ermessen. Den Maßstab für die Ermessensausübung zitierte es wie folgt:
Die Kostenregelung unterliegt nach 17 USC §505 dem richterlichen Ermessen. Den Maßstab für die Ermessensausübung zitierte es wie folgt:
"When determining whether to award attorneys fees, district courts may consider such factors as (1) the frivolousness of the non-prevailing party's claims or defenses; (2) the party's motivation; (3) whether the claims or defenses were objectively unreasonable; and (4) compensation and deterrence." Bryant v. Media Right Prods., Inc., 603 F.3d 135, 144 (2d Cir. 2010). "The third factor—objective unreasonableness—should be given substantial weight."Das Untergericht hatte den vorherigen Revisionsentscheid als Ablehnung wegen Missbrauchs, summary Affirmance, missverstanden, nicht als inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Revisionsbegehren durch summary Order. Da kein Missbrauch vorlag, sondern ein verständlicher Streit über die Unterschiede zwischen urheberrechtlichen geschützten Elementen von Schauspiel und Film, hatte der Richter den Anlass für die Kostentenor falsch gewürdigt und das falsche Ergebnis erzielt. Er muss den Kostenantrag nun neu bescheiden.