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Mittwoch, den 21. Okt. 2015

Kochbuch genießt kein Urheberrecht  

.   Mit Kundenum­fragen, Liebe und Geschmacks­tests ent­wickelte die Klä­gerin raffi­nierte Rezepte und erstell­te ein abge­stimmtes Koch­buch. Am 20. Oktober 2015 ver­lor sie ihren Pro­zess gegen einen ehe­maligen Geschäfts­partner, der beim Aus­einander­gehen alle Ori­ginale zurück­gab, doch dann die Rezep­te in ein neues Unter­nehmen ein­brachte.

Ein Urheber­recht bestehe nicht, erklär­te lehr­reich das Bundes­berufungs­gericht des sechs­ten Be­zirks der USA in Cin­cinna­ti. Im Fall Tomaydo-Tomahhdo LLC v. George Vozary. Er­stens sind Koch­rezepte nach dem Copy­right Act urhe­berrechtsun­fähige Tat­sachen­beschrei­bungen.

Sammlungen wie ein Koch­buch kön­nen hinge­gen Schutz genie­ßen, auch Samm­lungen von Tat­sachen. Eine geschütz­te Samm­lung als Buch­werk liege hier nicht vor, denn über die Zusam­menstel­lung von Tat­sachen, Fleiß und liebe­volle Mühe hin­aus habe die Klä­gerin keine schöp­ferische Leis­tung behaup­tet. Hier spielt aus­nahms­weise auch im ameri­kani­schen Urheber­recht die Schöpfungs­höhe eine Rolle.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.