Kochbuch genießt kein Urheberrecht
CK • Washington. Mit Kundenumfragen, Liebe und Geschmackstests entwickelte die Klägerin raffinierte Rezepte und erstellte ein abgestimmtes Kochbuch. Am 20. Oktober 2015 verlor sie ihren Prozess gegen einen ehemaligen Geschäftspartner, der beim Auseinandergehen alle Originale zurückgab, doch dann die Rezepte in ein neues Unternehmen einbrachte.
Ein Urheberrecht bestehe nicht, erklärte lehrreich das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati. Im Fall Tomaydo-Tomahhdo LLC v. George Vozary. Erstens sind Kochrezepte nach dem Copyright Act urheberrechtsunfähige Tatsachenbeschreibungen.
Sammlungen wie ein Kochbuch können hingegen Schutz genießen, auch Sammlungen von Tatsachen. Eine geschützte Sammlung als Buchwerk liege hier nicht vor, denn über die Zusammenstellung von Tatsachen, Fleiß und liebevolle Mühe hinaus habe die Klägerin keine schöpferische Leistung behauptet. Hier spielt ausnahmsweise auch im amerikanischen Urheberrecht die Schöpfungshöhe eine Rolle.
Ein Urheberrecht bestehe nicht, erklärte lehrreich das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati. Im Fall Tomaydo-Tomahhdo LLC v. George Vozary. Erstens sind Kochrezepte nach dem Copyright Act urheberrechtsunfähige Tatsachenbeschreibungen.
Sammlungen wie ein Kochbuch können hingegen Schutz genießen, auch Sammlungen von Tatsachen. Eine geschützte Sammlung als Buchwerk liege hier nicht vor, denn über die Zusammenstellung von Tatsachen, Fleiß und liebevolle Mühe hinaus habe die Klägerin keine schöpferische Leistung behauptet. Hier spielt ausnahmsweise auch im amerikanischen Urheberrecht die Schöpfungshöhe eine Rolle.