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Montag, den 26. Okt. 2015

Arbeitsprozessberater verliert trotz Abwerbeverbot  

.   Eine Verbotsverfügung, Injunction, bean­tragte eine Arbeits­prozess­beratungs­firma gegen einen ehe­maligen Direk­tor und dessen neuen Arbeit­geber, weil beide trotz diver­ser Konkur­renzver­botsklau­seln im aus­gelau­fenen Arbeits­vertrag Kunden des Antrags­stellers abwarben und 9 von 10 Mitar­beitern der Abtei­lung des Ex-Direk­tors zu ihm wech­selten.

Das Common Law bietet keine Verbots­verfü­gungen, sondern Schadens­ersatz. Nur das davon getrennte Equity-Recht kennt Verbote. In Economic Research Services Inc. v. Resolution Economics LLC wies das Bundes­gericht der Haupt­stadt Wash­ington den einst­weiligen An­trag auf dieses extra­ordinary Remedy, aaO 7, am 21. Oktober 2015 ab.

Der Antragsteller muss über­zeugend nach­weisen, dass er wahr­schein­lich obsie­gen wird, er ohne Ab­hilfe nicht wieder gut zu machen­den Scha­den erlei­den wird, die Waag­schale der Gerechtig­keit in seine Rich­tung fällt, und das öffent­liche Inter­esse geför­dert wür­de. Inzi­dent gilt, dass der Scha­den nicht ge­recht durch Geld auszu­gleichen wäre. Das Ge­richt er­klärte lehr­reich, dass dieses Merk­mal fehlt und daher ein Ver­bot nicht erlas­sen wer­den darf.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.