In New York City entschied am 26. Oktober 2015 im Fall JBR Inc. v. Keurig Green Mountain Inc. das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA gegen den Antrag. Eine Verbotsverfügung in der Form einer Injunction setzt einen nicht wieder gut zu machenden Schaden, irreparable Harm, voraus. Dieser war nicht überzeugend dargelegt.
Dem Kapselanbieter, der im Gegensatz zum Gerätehersteller auf Kompatibilität setzt und anders als andere Kapselanbieter keine Lizenz erwarb, bleibt damit nur der Weg, nach Common Law Schadensersatz zu erstreiten. Das Equity-Recht macht Verfügungen möglich, doch sind seine Rechtsmittel unanwendbar, wenn die Abhilfe nach Common Law ausreicht, wie das Gericht ausführte:
To successfully seek a preliminary injunction, a moving party must show four elements: (1) likelihood of success on the merits; (2) likelihood that the moving party will suffer irreparable harm if a preliminary injunction is not granted; (3) that the balance of hardships tips in the moving party's favor; and (4) that the public interest is not disserved by relief. AaO 4.