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Dienstag, den 27. Okt. 2015

Kaffeekapselkartell: Kein Verbot

 
.   Die Beklagte ist die dominierende Kaffeekapsel- und -gerät­anbieterin in den USA. Sie plant ein neues Gerät mit einem Scanner, der un­lizenzierte Kap­seln ablehnt. Eine Anbieterin der weit­hin nach­geahmten Version 1-Kapseln fürch­tete um ihren Marktanteil und beantragte ein einstweiliges Verbot der neuen Vor­richtung.

In New York City entschied am 26. Oktober 2015 im Fall JBR Inc. v. Keurig Green Mountain Inc. das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA gegen den Antrag. Eine Verbots­verfügung in der Form einer Injunction setzt einen nicht wieder gut zu machen­den Schaden, irreparable Harm, voraus. Dieser war nicht über­zeugend darge­legt.

Dem Kapselanbieter, der im Gegensatz zum Geräte­herstel­ler auf Kompatibilität setzt und anders als andere Kapsel­anbieter keine Lizenz erwarb, bleibt damit nur der Weg, nach Common Law Schadensersatz zu erstreiten. Das Equity-Recht macht Verfügungen möglich, doch sind seine Rechts­mittel unan­wendbar, wenn die Ab­hilfe nach Common Law ausreicht, wie das Gericht ausführte:
To successfully seek a preliminary injunction, a moving party must show four elements: (1) likelihood of success on the merits; (2) likelihood that the moving party will suffer irreparable harm if a preliminary injunction is not granted; (3) that the balance of hardships tips in the moving party's favor; and (4) that the public interest is not disserved by relief. AaO 4.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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