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Donnerstag, den 05. Nov. 2015

Was ist ein Joint Venture?  

.   Stellt eine Vereinbarung zwischen Eisen­bahnge­sellschaf­ten, über deren Schienen­netze Fracht geführt wird, ein Joint Venture dar, wenn nur eine der Gesell­schaften mit einer Spe­dition einen Fracht­vertrag eingeht und die Vertrags­schuld ein­klagt? Die Frage stellt sich, weil die Spedi­tion behauptet, ein anderes Mit­glied des Joint Venture sei im selben Staat wie sie ange­siedelt, sodass kein Bundes­gericht für die Klage sach­lich zustän­dig wäre. Die Diversity Jurisdiction der Bundes­gerichts­bar­keit setzt voraus, das alle Kläger und Beklagten zueinander voll­stän­dig bezirks­fremd sind. Wenn nicht, kann ein Urteil des Bundes­gerichts keinen Bestand haben, weil nur das einzel­staat­liche Gericht zustän­dig gewesen wäre.

In New York City prüfte das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall CSX Transp. Inc. v. Emjay Envtl. Recycling Ltd. am 4. November 2015 die Merk­male des Joint Venture nach der Fest­stellung, dass die Spe­dition einen Vertrag nur mit der beklag­ten Bahn ein­ging und keine Gewinn­abfüh­rung mit den anderen Bahnen verein­bart war:
(1) [A] common purpose; (2) a joint proprietary interest in the subject matter; (3) the right to share profits and duty to share losses; and (4) the right of joint control. Pinnacle Port Cmty. Ass'n, Inc. v. Orenstein, 872 F.2d 1536, 1539 (11th Cir. 1989).
Die Revision bestätigte das Unter­gericht zudem in der Fest­stellung, dass es keinen gemein­samen Zweck oder ein Recht auf gemein­same Kontrolle unter den Verbunds­bahnen gab. Das auf diese Rechtsfrage anwendbare Recht war das von Florida.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.