In Chicago entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA für den Hersteller. Der Vertrag verpflichte den Kunden nicht zum Alleinbezug aller Ware vom beklagten Hersteller, sondern räume dem Hersteller lediglich das Recht ein, mit einen dem Kunden von Dritten angebotenen günstigeren Preis gleichzuziehen und dann liefern zu müssen. Das sei kein Requirements Contract, der:
(1) obligates the buyer to buy goods,Wie ein Recht der ersten Ablehnung dürfe der Hersteller hier auf das Bezugsangebot reagieren. Wenn er nicht den gleichen Preis anbiete, dürfe der Kunde bei Dritten bestellen. Im vorliegenden Sachverhalt konnte das Gericht weder eine ausschließliche Bestell- noch eine Lieferbindung entdecken, sondern einen Mengenrabatt mit einem Preisanpassungsrecht.
(2) obligates the buyer to buy goods exclusively from the seller, and
(3) obligates the buyer to buy all of its requirements for goods of a particular kind from the seller. AaO 4.