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Samstag, den 14. Nov. 2015

Nach Hausverkauf um $293.514,44 bereichert  

Anwalt zahlte versehentlich an Mandanten statt Bank
.   In die Übertragung von Grundbesitz sind in den USA keine Notare deutscher Art einbezogen; ein Notary Public beglaubigt höchstens eine Unterschrift. Die Über­tragung nimmt meist ein Anwalt vor, der einen Vertrag mit einer Grund­rechts­titel­versiche­rung unter­hält, die auch eine Art Grundbuch führt. In District Title v. Warren zahlte der Anwalt ver­sehent­lich eine Hypo­theken­ablöse nicht an die Bank, sondern die Ver­käuferin, die den über­zahlten Betrag gleich ihrem Sohn schenkte.

Kann der Anwalt das Geld zurück­erhalten, um die Hypo­thek abzulösen? Jahre­lang stritten sich die Parteien. Am 13. November 2015 erging das Urteil zugun­sten des Anwalts. Nach Vertrags­recht schuldet die Verkäu­ferin den Betrag von $293.514,44 zuzüg­lich 12% Zinsen auf dessen Hälfte, der Sohn gesamt­schuld­nerisch den­selben Betrag wegen unge­recht­fertigter Berei­cherung plus 6% Zinsen auf die andere Hälfte, sowie Anwalts- und Gerichts­kosten.

Den Beklagten verbietet das Gericht bis zur Befrie­digung des Klägers zudem Geschäfte mit einem Wert von mehr als $500. Sie müssen dem Gericht wöchent­lich ihre Konto- und Geld­bewegungen nach­weisen und dürfen ein vom Sohn erwor­benes Haus nicht ver­kaufen. Die 21-seitige Begrün­dung führt lehr­reich in die Anspruchs­merk­male von Breach of Contract, unjust Enrichment und permanent Injunction ein.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.