Der wegen Mietschulden verklagte Beklagte berief sich auf das Wahrheitsgebot des bundesrechtlichen Fair Debt Collection Practices Act und bezeichnete das Affidavit als Verstoß gegen das Verbot einer false, deceptive, or misleading Representation. Der Anwalt hatte eidlich die Anspruchsmerkmale dargelegt: Ort, Wohnung, Miete, Mietzins, Verzug und Verzugskosten. Er hatte der Darstellung des Vermieters vertraut.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis merkte an, dass der Beklagte nicht die Richtigkeit der Aussagen im Affidavit bezweifelte, sondern nur einen Betrug, eine Täuschung oder eine Irreführung durch den Anwalt behauptete. Ohne konkreten Anlass für die Behauptung eines dieser Gesetzesmerkmale hielt das Gericht den Einwand für unschlüssig. Allerdings erklärte es nicht, ob ein Rechtsanwalt - jedenfalls beim Fehlen eines Verdachts - den Aussagen eines Mandanten trauen darf, um eine eidliche Aussage über Umstände außerhalb seiner eigenen Kenntnis zu abzugeben.