Anwalt unter Eid: Ohne eigenes Wissen Betrug?
CK • Washington. Rechtsanwälte geben oft Erklärungen ab, die auf Informationen von Mandanten beruhen. Der amerikanische Prozess verlangt viele anwaltliche Erklärungen unter Eid mit einem Affidavit. Am 17. November 2015 ging es in Janson v. Davis um die Frage, ob der Beklagte das Affidavit eines Klägeranwalts anfechten kann, weil sich der Anwalt auf vom Kläger beigetragene Unterlagen und Tatsachen verlässt und kein eigenes Wissen nachweist.
Der wegen Mietschulden verklagte Beklagte berief sich auf das Wahrheitsgebot des bundesrechtlichen Fair Debt Collection Practices Act und bezeichnete das Affidavit als Verstoß gegen das Verbot einer false, deceptive, or misleading Representation. Der Anwalt hatte eidlich die Anspruchsmerkmale dargelegt: Ort, Wohnung, Miete, Mietzins, Verzug und Verzugskosten. Er hatte der Darstellung des Vermieters vertraut.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis merkte an, dass der Beklagte nicht die Richtigkeit der Aussagen im Affidavit bezweifelte, sondern nur einen Betrug, eine Täuschung oder eine Irreführung durch den Anwalt behauptete. Ohne konkreten Anlass für die Behauptung eines dieser Gesetzesmerkmale hielt das Gericht den Einwand für unschlüssig. Allerdings erklärte es nicht, ob ein Rechtsanwalt - jedenfalls beim Fehlen eines Verdachts - den Aussagen eines Mandanten trauen darf, um eine eidliche Aussage über Umstände außerhalb seiner eigenen Kenntnis zu abzugeben.
Der wegen Mietschulden verklagte Beklagte berief sich auf das Wahrheitsgebot des bundesrechtlichen Fair Debt Collection Practices Act und bezeichnete das Affidavit als Verstoß gegen das Verbot einer false, deceptive, or misleading Representation. Der Anwalt hatte eidlich die Anspruchsmerkmale dargelegt: Ort, Wohnung, Miete, Mietzins, Verzug und Verzugskosten. Er hatte der Darstellung des Vermieters vertraut.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis merkte an, dass der Beklagte nicht die Richtigkeit der Aussagen im Affidavit bezweifelte, sondern nur einen Betrug, eine Täuschung oder eine Irreführung durch den Anwalt behauptete. Ohne konkreten Anlass für die Behauptung eines dieser Gesetzesmerkmale hielt das Gericht den Einwand für unschlüssig. Allerdings erklärte es nicht, ob ein Rechtsanwalt - jedenfalls beim Fehlen eines Verdachts - den Aussagen eines Mandanten trauen darf, um eine eidliche Aussage über Umstände außerhalb seiner eigenen Kenntnis zu abzugeben.