Gerichtszuständigkeit: Internetangebot unzureichend
CK • Washington. Selbst wenn ein Plagiator gesteht, dass seine im Internet angebotenen Werke auf Kopien der Werke eines anderen beruhen, bedeuten weder das Geständnis noch das Angebot im Internet, dass allein die Aufrufbarkeit des Angebots eine Gerichtszuständigkeit im Bezirk des erfolgten Aufrufs begründet, entschied am 24. November 2015 in Tomelleri v. CafePress, Inc. das zitierfreudige und klar schreibende Bundesgericht für Kansas.
Das Gericht verweigerte auch die Verweisung der Klage an mehrere Gerichte in anderen Bezirken, in denen die verschiedenen beklagten Nachahmer ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben, denn der anwaltslos auftretende Kläger, ein Fisch-Maler, hatte nicht hinreichend die dortige Zuständigkeit dargelegt, und bei mehreren Beklagten kann das Gericht ohnehin nicht zur verteilenden Verweisung gezwungen werden.
Die zehnseitige Abweisungsbegründung bestätigt, dass Long-Arm-Statutes, die eine Zuständigkeit, Jurisdiction, für bezirksfremde Beklagte aus dem In- und Ausland begründen, im Internetkontext nicht bedeuten, dass der erforderliche Nexus zum Gerichtsbezirk allein durch die Aufrufbarkeit einer passiven Webseite entsteht. Vielmehr muss der Beklagte zielgerichtet Personen im angerufenen Bezirk angepeilt haben. Dazu reicht ein Schreiben mit dem Geständnis, eine Zeichnung nachgeahmt zu haben, an den bezirksansässigen Kläger nicht aus.
Das Gericht verweigerte auch die Verweisung der Klage an mehrere Gerichte in anderen Bezirken, in denen die verschiedenen beklagten Nachahmer ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben, denn der anwaltslos auftretende Kläger, ein Fisch-Maler, hatte nicht hinreichend die dortige Zuständigkeit dargelegt, und bei mehreren Beklagten kann das Gericht ohnehin nicht zur verteilenden Verweisung gezwungen werden.
Die zehnseitige Abweisungsbegründung bestätigt, dass Long-Arm-Statutes, die eine Zuständigkeit, Jurisdiction, für bezirksfremde Beklagte aus dem In- und Ausland begründen, im Internetkontext nicht bedeuten, dass der erforderliche Nexus zum Gerichtsbezirk allein durch die Aufrufbarkeit einer passiven Webseite entsteht. Vielmehr muss der Beklagte zielgerichtet Personen im angerufenen Bezirk angepeilt haben. Dazu reicht ein Schreiben mit dem Geständnis, eine Zeichnung nachgeahmt zu haben, an den bezirksansässigen Kläger nicht aus.