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Freitag, den 27. Nov. 2015

Gerichtszuständigkeit: Internetangebot unzureichend  

.   Selbst wenn ein Plagiator gesteht, dass seine im Internet angebotenen Werke auf Kopien der Werke eines anderen beruhen, bedeuten weder das Geständnis noch das Angebot im Internet, dass allein die Aufrufbar­keit des Angebots eine Gerichtszuständigkeit im Bezirk des erfolgten Aufrufs begründet, entschied am 24. November 2015 in Tomelleri v. CafePress, Inc. das zitierfreudige und klar schreibende Bundesgericht für Kansas.

Das Gericht verweigerte auch die Verweisung der Klage an mehrere Gerichte in anderen Bezirken, in denen die verschiedenen beklagten Nachahmer ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben, denn der anwaltslos auftretende Kläger, ein Fisch-Maler, hatte nicht hinreichend die dortige Zuständigkeit dargelegt, und bei mehreren Beklagten kann das Gericht ohnehin nicht zur verteilenden Verweisung gezwungen werden.

Die zehnseitige Abweisungsbegründung bestätigt, dass Long-Arm-Statutes, die eine Zuständigkeit, Jurisdiction, für bezirksfremde Beklagte aus dem In- und Ausland begründen, im Internetkontext nicht bedeuten, dass der erforderliche Nexus zum Gerichtsbezirk allein durch die Aufrufbarkeit einer passiven Web­seite entsteht. Vielmehr muss der Beklagte zielgerichtet Personen im angeru­fenen Bezirk angepeilt haben. Dazu reicht ein Schreiben mit dem Geständnis, eine Zeichnung nachgeahmt zu haben, an den bezirksansässigen Kläger nicht aus.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.